<207>completen, auch mit der völligen Feldequipage auf die erste Ordre, so es zum Aufbruch erhalten wird, aufbrechen und nach der Route, so demselben sodann zugeschicket werden wird, marschiren könne. Uebrigens werden Dero Regiment die gewöhnliche Equipagegelder sogleich ausgezahlet werden. Ich bin Ew. Liebden freundwilliger Vetter
Friderich.
Ew. Liebden Regiment soll in sechs Tagen, nämlich den 19. dieses Monats, zum Marsch ganz fertig und bereit sein, um alsdann, wie es befohlen werden wird, aufbrechen zu können.1
P. S.
Auch habe Ich bei dem Feldetat das Arrangement gemachet, dass vor die Subalternofficiers Ew. Liebden Regiments exclusive ihrer ordinären Equipagegelder vor jeden überhaupt und ein vor allemal 8 Thaler ausgezahlet werden sollen. Diese werden an den Capitän jeder Compagnie bezahlet, und hierzu wird jedem Subalternofficier von seinem Tractement monatlich 2 Thaler abgezogen, welche der Capitän gleichfalls bekommet, davor aber denen Subalternofficiers währender Campagen hindurch und so lange das Regiment im Felde stehet, den freien Tisch geben muss. Ich habe hierunter die Campagne auf vier Monat gerechnet.
Es soll auch Ew. Liebden Regiment nicht mehr als nur einen Compagniewagen mitnehmen, die anderen Compagniewagen aber zurücklassen.
Ferner will Ich, dass überhaupt und durchgehends verboten sein soll, dass niemand von denen Officiers, er habe Namen, wie er wolle, selbst die Generals davon nicht ausgenommen, das geringste Silberzeug, auch nicht einmal einen silbernen Löffel mit in Campagne nehmen soll. Wer also Tafel oder Tisch halten muss, der soll solchen mit Zinn serviren lassen, ohne Ausnahme, er sei, wer er wolle.
Es soll jeder Capitän eine kleine Tonne mit Essig mitnehmen, wovon Mir dann, sobald die Regimenter in das Lager kommen, die Rechnung gegeben werden muss; da Ich dann denen Capitäns die Auslage deshalb wieder erstatten lassen werde. Dieser Essig soll nur bloss und alleine dazu gebrauchet werden, dass an Orten, wo schlechtes Wasser ist, denen Burschen nur einige wenige Tropfen von dem Essig darunter gegeben werden, um das Wasser zu corrigiren und sie dadurch vor Krankheiten zu präserviren.
Sobald nur das Regiment zum Marsch aufbricht, so müssen die Weiber, so dabei folgen dürfen, sogleich vom Anfange an dem Profoss zur Aufsicht gegeben werden, um dadurch alle Plünderungen und andere Unordnungen mehr zu verhüten.
1 Am 14. August wird dem Prinzen eine ausführliche Marschinstruction aus dem Cabinet zugesandt. Ausfertigung im Kriegsarchiv des Grossen Generalstabs zu Berlin (C X. 71).