<259> daselbst Leute einfinden, wider welche man Verdacht fassen kann, dass sie aus keinen guten Absichten dahin gekommen seind, so habt Ihr [solche] arretiren und darauf verhören und examiniren, auch dem Befinden nach aus der Stadt wegschaffen oder aber, wenn solche wirklich verdächtig und graviret seind, nach Spandau zum Festungsarrest bringen zu lassen, als zu deren Annehmung Ihr die Ordre ein vor allemal an den Commandanten daselbst empfanget; welchen Punkt Eurer Instruction Ihr dann wohl zu beobachten habet.
3° Wenn Geldtransporte aus denen Kassen oder aus dem Trésor zu Berlin, es sei nach Schlesien oder wohin es sonsten sei, geschehen müssen, so sollet Ihr die erforderliche Escortes dazu beordern und solche jedesmal darnach einrichten, wie es die Umstände erfordern werden, und nachdem der Feind entfernet oder näher ist; und müsset Ihr alle Präcautiones nehmen, auch den commandirenden Officier der Escorte über seine Obliegenheit und was er zu beobachten hat, wohl instruiren, auf dass kein Unglück geschehen könne.
4° Müsset Ihr nebst dem Polizeidirectorio sehr gute Veranstaltungen gegen Feuersgefahr, insonderheit auf dem Schlosse und bei dem Trésor machen, damit auch daher kein Unglück noch Schaden arriviren möge.
5° Unter Eurem Militärcommando lasse Ich 300 von denen unrangirten Meines Regiments Garde zu Berlin; diese sollen die Wacht auf dem Schlosse geben und solches besetzen, und zwar à proportion. Diejenigen Posten also, welche darauf nicht nothwendig sein, müssen abgehen und nur die nöthigste Posten, und um insonderheit Feuerschaden zu verhüten, gesetzet werden. Es seind ferner diejenigen Leute, so unter 20 Jahren seind, von verschiedenen Regimentern zu Berlin vorhanden, welche Ich allda besonders verpflegen lasse. Diese sollen mit denen unrangirten zugleich Dienste thun, auch zugleich mit ihnen bezahlet werden.
Die übrige Garnison allda bestehet in dem 3. und 4. Bataillon vom Garnisonregiment von Lange und in dem Landregiment, so zusammengebracht wird. Bei diesem Landregiment sollen auch die Invaliden von denen Regimentern, welche der Obriste und Generaladjutant von Wobersnow nach Berlin schicken wird, mit eingetheilet werden und so lange mit Dienste thun, bis solche nach und nach anderweitig untergebracht und versorget werden können. Ermeldete Invaliden aber bekommen das Brod noch aparte.
Ihr habt wegen der gesammten Garnison auf genaue und gute Ordre und Disciplin zu halten, damit selbige den Dienst überall, wie es sich gebühret, thun müssen, dabei auch auf gute Manneszucht zu sehen, auf dass sie keine liederliche Streiche, noch Excesse anfangen, oder aber davor zur gebührenden Bestrafung gezogen werden müssen.