7877. AN DIE DIRIGIRENDEN MINISTER DES GENERALDIRECTORII.245-1

Potsdam, 20. August 1756.

Da Se. Königl. Majestät in Erwägung genommen haben, wie, bei einem entstehenden Kriege und wann Höchstdieselbe mit der Armée marschiren müssen, es nicht ausbleiben kann, dass nicht beträchtliche Summen Geldes aus Dero Trésor und sonsten an Friedrichsd'or ausgezahlet werden müssen, dergleichen Espèces Sie aber sodann gerne, so viel nur möglich ist, im Lande conserviren und behindern wollten, dass solche nicht auswärtig gebracht und dagegen vieles schlechtes Geld und Scheidemünze in der Circulation bleiben oder auch dergleichen auswärtig eingeschleppet werde, so befehlen Sie Dero dirigirenden Ministern des Generaldirectorii hierdurch, sich deshalb sogleich ohne Éclat und sonder, dass noch zur Zeit von dieser Sr. Königl. Majestät Ordre etwas transpirire, ein öffentliches Edict zu entwerfen, nach welchem das Ausbringen nach fremden Landen derer Friedrichsd'or, es sei, unter was Namen es wolle, verboten werden müsse; welches Edict dann, sobald Se. Königl. Majestät mit der Armée marschiren werden, publicirt und in gesammten hiesigen Provincien bekannt gemachet werden muss.

Damit aber der Endzweck hierunter um so besser erreichet werden und die Friedrichsd'or in hiesigen Landen beibehalten und cursiren können, so wollen Se. Königl. Majestät, dass gedachte Dero dirigirende Minister sogleich einen Plan fertigen und präpariren sollen, nach wel<246>chem sowohl bei denen grösseren Zöllen, als auch bei denen Accisen, Domänenprästandis, Postrevenus und sonst dergleichen die Abgaben nicht anders als in Friederichsd'or bezahlet werden müssen, maassen solches bei denen grossen Elb-, Havel-, Spree- und Oderzöllen sodann gar keine Schwierigkeit haben wird, auch vorhin schon geordnet ist. Bei denen Accisen und Postgefällen wird es dahin einzurichten seind, dass ein gewisses Quantum determiniret werde, in welchem die Abgaben in guter Silbermünze bezahlet werden können, wenn aber eine stärkere Summe als solche auf einmal bezahlet werden muss, solche nicht anders als in Friederichsd'or angenommen werde; so auch in gewisser Maasse bei der Chargen- und Stempelkasse p. observiret werden kann. Angehend die Domänenprästationes, so müssen erwähnte dirigirende Minister die Einrichtung machen, dass etwa, was wirkliche Pachtgelder seind, so die Beamten und Pächter wegen der Wirthschaftsstücke, so sie selbst in Administration oder auch sublociret haben, die Pächte, wenigstens auf das Stärkeste Antheil, gleichfalls nicht anders als in Friederichsd'or angenommen und zu denen Kassen bezahlet werden müssen, dahergegen aber, was sonsten Fixa und Hebungen von denen Bauern und Unterthanen seind, es darunter auf den bisherigen Fuss belassen werden müsse, damit diese dadurch nicht bedrücket werden. Die Lehnpferdegelder und dergleichen würden auch [in] Friederichsd'or zu entrichten seind, damit auf solche Art diese goldene Espèces allemal im Lande in der Circulation bleiben, mithin deren Ausbringen nach fremden Orten nach aller Möglichkeit behindert werde, wobei dann wieder das Einbringen derer im Lande nicht gültigen und in denen bisherigen Münzedicten verbotenen auswärtigen Scheide- und andern schlechten Münzen sehr invigiliret werden muss.

Gedachte dirigirende Minister haben also dieses wohl einzusehen und den Plan dazu fordersamst zu entwerfen und fertig zu halten, auf dass solcher, sobald der obgedachte Cas existiren wird, sogleich publiciret werden müsse.246-1

Friderich.

Nach dem Concept.



245-1 In simili mutatis mutandis, mit Fortlassung der „Passage wegen der Lehngelder“ , wie Eichel bemerkt, an den Etatsminister von Schlabrendorff.

246-1 Demgemäss Edict, d. d. 21. August 1756. Gedruckt in Mylius, Novum corpus constitutionum II, 159—162.