8298. RESOLUTION VOR DEN MAGISTRAT UND DIE KAUFMANNSCHAFT DER STADT LEIPZIG.
Sedlitz, 5. November 1756.
Da Sr. Königl. Majestät in Preussen dasjenige allerunterthänigst vorgetragen worden, was der Magistrat und die Kaufmannschaft der Stadt Leipzig vermittelst ihres unter dem 30. des letztverwichenen Monates Octobris eingesandten Memorials vorstellen wollen, so lassen Höchstdieselbe ihnen darauf in gnädigster Resolution ertheilen, wie Se. Königl. Majestät allezeit geneigt sein, gedachtem Magistrat und Kaufmannschaft alle Marquen Dero Protection, Hulde und Propension zu geben; Sie wiederholen dannenhero auch nochmalen hierdurch die vorhin bereits gethane Declaration und Versicherung, dass ohnerachtet derer gegenwärtigen Umstände der Stadt Leipzig der freie Handel allezeit, nach als vor, offen und ohngestöret bleiben soll, dergestalt als ob es mitten in Friedenszeiten wäre. Dahergegen aber auch Mehrhöchstgedachte Se. Königl. Majestät Sich von ermeldetem Magistrat und Kaufmannschaft versehen und von denenselben fordern, dass Sie Sich in gegenwärtigen Zeitläuften aller Connexion, Correspondances und Unterhandlungen mit dem wienerschen Hofe sowohl als dem dresdenschen ganz und gar enthalten, denenselben in ihren Absichten gegen Se. Königl. Majestät weder Vorschub noch Hülfe thun, sondern sich vielmehr ruhig und vernünftig betragen und in den gebührenden Schranken halten, auch denen bisher dem Verlaut nach öffentlich geführten frechen und ohngezähmten Raisonnements und Ausbreitung malitiöser Weise ausgesonnener Zeitungen Einhalt thun, damit anderergestalt Se. Königl. Majestät Sich nicht genöthiget sehen, sowohl wider<18> diejenigen, so dergleichen unternehmen, nach aller Schärfe verfahren zu lassen, sondern auch gedachten Magistrat und Kaufmannschaft, es sei nun, dass selbige directe oder per indirectum davon mehret, Deroselben gerechtes Ressentiment empfinden zu lassen.
Friderich.
Nach dem Concept.