<331>heit über Silberberg eine Correspondance zwischen Euch und dem Obristen Le Noble, auch des Fürst Moritz Liebden etabliren könne, um Euch dadurch unter einander desto eher wegen des Feindes avertiren zu können, als welches sehr gut und höchst nöthig sein würde, um so mehr hinter die Wahrheit seiner Unternehmungen zu kommen.
Friderich.
Nach einer dem Prinzen Moritz übersandten Abschrift im Herzogt Haus- und Staatsarchiv zu Zerbst.
9870. AN DIE DIRIGIRENDE MINISTER DES GENERALDIRECTORII.
Grüssau, 26. März 1758.
Se. Königl. Majestät machen Dero dirigirende Minister des Generaldirectorii hierdurch bekannt, dass, nachdem durch die zeither glücklich succedirte Operationes sowohl der alliirten Armee im Hannoverschen als des unter Commando Dero Bruders, des Prinzen Heinrich Liebden, stehenden Corps verschiedene Dero Provinzien, als Halberstadt, Minden, Ravensberg und die Grafschaft Mark, zum Theil von denen feindlichen Invasionen, wodurch dieselbe bisher sehr unterdrücket worden, befreiet und die darin vorhanden gewesene feindliche Truppen gezwungen worden seind, solche gänzlich zu abandonniren, auch hoffentlich unter göttlichem Beistand es darunter noch weiter gehen wird, also Sr. Königl. Majestät Intention ist, dass die bisher aus solchen Provinzien mit Dero Genehmhaltung abwesend gewesene Kammerpräsidenten sich allmählich, und wie solche Provinzien nach und nach von dem Feinde gereiniget werden, wiederum auf ihren Posten einfinden und ihre Functiones zu Sr. Königl. Majestät Dienst und Interesse und zum Besten und zum Soulagement Dero getreuen und bishero sehr unterdrückten Unterthanen nach als vor verrichten sollen. Worüber dann gedachte dirigirende Minister sofort das gehörige [zu] besorgen haben.
Im übrigen declariren Se. Königl. Majestät denen gesammten Ministern des Generaldirectorii hierdurch, wie dass gedachte Präsidenten darauf sehen und halten sollen, dass diejenige Prästanda derer Unterthanen in gedachten Provinzien, so von ihnen eingehen können, und sie abzutragen noch im Stande geblieben seind, ordentlich eingehen und Sr. Königl. Majestät gewöhnlicher Maassen berechnet werden müssen. Wie aber die Billigkeit vor ermeldete Unterthanen selbst spricht, und es nicht möglich ist, dass nach dem Unglück, so dieselbe durch die feindliche Impressionen1 erlitten, alles dergestalt von ihnen eingehen können, als wie es vor der feindlichen Invasion erfolgen müssen, also auch Sr. Königl. Majestät Willensmeinung ist, dass gedachte Präsidenten dahin instruiret werden müssen, damit selbige mit denen Unterthanen
1 Sic! statt: Oppressionen.