9699. OFFENE ORDRE AN DIE LANDRÄTHEUND MAGISTRÄTE, AUCH STÄNDE IN DER ALTEMARK UND ANGRENZENDEN ORTEN.
Breslau, 16. Januar 1758.
Seine Königliche Majestät haben auf Ansuchen Dero Generallieutenant und jetzigen Chef-Commandanten der alliirten Armee im Hannoverschen, des Prinzen Ferdinand von Braunschweig Liebden, allergnädigst resolviret und declariren hierdurch Dero Willensmeinung desfalls dahin, dass, wenn bei gegenwärtiger Situation ermeldeter Armee solche nöthig finden sollte, zu ihrer Subsistance vor baares Geld in der Altemark und denen angrenzenden Höchstderoselben zugehörigen Landen Korn und Lebensmittel aufkaufen zu lassen, sodann solches in der Altemark sowohl als denen angrenzenden Orten, jedoch nicht anders als gegen eigenhändige schriftliche Attestirung oberwähntes Prinzen Ferdinand von Braunschweig Liebden, dass solches nur bloss und allein zum<182> höchst nothwendigen Behuf mehrgedachter Armee geschehe, erlaubet sein und angewiesen werden solle; wie denn auch im Fall der Noth hierbei mit Fuhren vor Geld und baare Bezahlung an die Hand gegangen werden soll. Wobei jedennoch Se. Königl. Majestät exprès reserviren und wollen, dass dieses nicht anders geschehen kann noch muss, als nur insoweit es der Subsistance von Dero Corps d'armée unter Commando des Generalfeldmarschall von Lehwaldt nicht Abbruch thuhet, und letztere dadurch ihrer gehörigen Subsistance [nicht] beraubet wird.
Wornach also die gesammten Landräthe, Magisträte und Stände in der Altemark und angrenzenden Orten in denen königlichen Provinzien, wenn denenselben diese Sr. Königl. Majestät offene Ordre vorgezeiget werden wird, sich allerunterthänigst und eigentlichst zu achten haben.
(L. S.) Friderich.
Nach der Ausfertigung im Kriegsarchiv des Königl. Grossen Generalstabs zu Berlin.