9870. AN DIE DIRIGIRENDE MINISTER DES GENERALDIRECTORII.
Grüssau, 26. März 1758.
Se. Königl. Majestät machen Dero dirigirende Minister des Generaldirectorii hierdurch bekannt, dass, nachdem durch die zeither glücklich succedirte Operationes sowohl der alliirten Armee im Hannoverschen als des unter Commando Dero Bruders, des Prinzen Heinrich Liebden, stehenden Corps verschiedene Dero Provinzien, als Halberstadt, Minden, Ravensberg und die Grafschaft Mark, zum Theil von denen feindlichen Invasionen, wodurch dieselbe bisher sehr unterdrücket worden, befreiet und die darin vorhanden gewesene feindliche Truppen gezwungen worden seind, solche gänzlich zu abandonniren, auch hoffentlich unter göttlichem Beistand es darunter noch weiter gehen wird, also Sr. Königl. Majestät Intention ist, dass die bisher aus solchen Provinzien mit Dero Genehmhaltung abwesend gewesene Kammerpräsidenten sich allmählich, und wie solche Provinzien nach und nach von dem Feinde gereiniget werden, wiederum auf ihren Posten einfinden und ihre Functiones zu Sr. Königl. Majestät Dienst und Interesse und zum Besten und zum Soulagement Dero getreuen und bishero sehr unterdrückten Unterthanen nach als vor verrichten sollen. Worüber dann gedachte dirigirende Minister sofort das gehörige [zu] besorgen haben.
Im übrigen declariren Se. Königl. Majestät denen gesammten Ministern des Generaldirectorii hierdurch, wie dass gedachte Präsidenten darauf sehen und halten sollen, dass diejenige Prästanda derer Unterthanen in gedachten Provinzien, so von ihnen eingehen können, und sie abzutragen noch im Stande geblieben seind, ordentlich eingehen und Sr. Königl. Majestät gewöhnlicher Maassen berechnet werden müssen. Wie aber die Billigkeit vor ermeldete Unterthanen selbst spricht, und es nicht möglich ist, dass nach dem Unglück, so dieselbe durch die feindliche Impressionen331-1 erlitten, alles dergestalt von ihnen eingehen können, als wie es vor der feindlichen Invasion erfolgen müssen, also auch Sr. Königl. Majestät Willensmeinung ist, dass gedachte Präsidenten dahin instruiret werden müssen, damit selbige mit denen Unterthanen<332> quaestionis hierunter in die Gelegenheit sehen und dabei sehr gelinde denen Unterthanen begegnen, mithin vor der Hand an Praestandis nichts weiter von ihnen fordern müssen, als was dieselbe nach ihrer jetzigen Situation und ohne gänzlich enerviret zu werden, zu thun im Stande seind; wie denn überhaupt gedachte Präsidenten sowohl als die unter ihnen stehenden Collegia auf das glimpflichste mit denen Unterthanen verfahren und sie mit Gutheit begegnen sollen.
Wornach dann aber auch gedachte dirigirende Minister sich selbst zu achten und solches in dergleichen Fällen als eine Regul vor sich selbst anzunehmen haben.
Friderich.
Nach Abschrift der Cabinetskanzlei.
331-1 Sic! statt: Oppressionen.