<85> gemachet werden sollen, Ihr auch mit ihm in allen ordinären Sachen communiciren müsset, unterdessen aber Ich Euch eigentlich alleine als den wahren Gouverneur der Festung in allen Sachen, so Meinen Dienst betreffen, ansehe, und Ihr Euch also darunter so dirigiren müsset, dass nichts dorten sonder Euch und sonder Eure Disposition, noch auch sonder Eure Genehmhaltung geschehen muss. Dabei Ihr auf Pflicht und Ehre lediglich und allein auf Meinen wahren Dienst und auf das Beste der Festung und der Garnison, auf die Ordre und Disciplin bei solcher, desgleichen auch bei dortiger Bürgerschaft und endlich auch bei kommenden Fällen auf eine rechtschaffene Defension der Festung und solche gegen feindliche Anfälle in Respect zu halten, überall aber auf die Ehre Meines Dienstes sehen und genau halten müsset.

Was den dortigen Commandanten Generallieutenant von Borcke anbetrifft, da muss Euch derselbe alle Information und Nachrichten von denen dortigen Umständen der Festung, des Magazins und Zeughauses p. geben; sonsten aber kann Ich auf denselben wegen seines Alters und seiner Schwachheiten wenig oder gar nichts mehr rechnen.

Es wird Mir übrigens auch sehr lieb sein, wenn Ihr Euch mit des Erbprinzen Liebden, als dortigen Vicegouverneur, jederzeit solchergestalt werdet betragen und es so einleiten können, dass Ihr in guter Harmonie und Einigkeit mit ihm lebet, und dass wenigstens keine äusserliche Eclats und Disharmonie zwischen Euch und ihm entstehe. Jedennoch aber muss allemal Mein wahrer Dienst in allen Sachen Euer Hauptobject bleiben, und Ihr solchen aus keiner Absicht oder Consideration unterlassen. Zu dem Ende Ich Euch hierbei mit einer aparten offenen Ordre1 versehe, die Ihr gegen die Officiers der dortigen Garnison und sonsten, jedennoch nicht anders noch eher, als wann es die Umstände und die Nothwendigkeit absolute erfordert, produciren und alsdann nur allererst davon Gebrauch machen sollet, wenn Ihr Eure Autorität dorten in Egard des Erbprinzen nothwendig legitimiren müsset. Ihr sollet übrigens auch dieses Mein Schreiben genau secretiren, weil es Euch nur zu Eurer ganz geheimen, jedoch nachdrücklichen Instruction dienen soll.

Friderich.

Nach Abschrift der Cabinetskanzlei.


10740. AN DEN MAGDEBURGSCHEN KAMMERPRÄSIDENTEN VON BLUMENTHAL.

Breslau, 24. Februar 1759.

Da Ich bei denen jetzigen Kriegesläuften fast durchgängig wahrgenommen habe, dass bei Gelegenheiten von feindlichen Einfällen in Meinen Provincien die Kammern sich fast durchgehende sehr schlecht genommen haben und dadurch und aus Mangel der gehörigen Prä-



1 D. d. Breslau 24. Februar.