<387> über Sagan nehmen und Sich auf derjenigen Seite wenden sollen, wo alsdenn die grosseste Gefahr sein wird.
Sollte es nun sein, dass von Seiten derer Russen am meisten zu besorgen wäre, dass sie sich nach der Mark wenden und wegen Colberg und Glogau nur Demonstrations machen wollten, so werden des Prinz Heinrich Liebden Sich überall entweder auf der Seite von Glogau, Züllichau, Frankfurt, Krossen und überall nach der Seite wenden, wohin wegen der grössesten Force vom Feinde die Gefahr am Stärkesten und wahrscheinlichsten zu sein scheinen wird; auf welchen Fall sowohl der Generallieutenant von Goltz als auch des Prinzen Eugen von Württemberg Liebden laut Dero erhaltenen Instruction Sich nach des Prinz Heinrich Liebden ihnen sodann zu ertheilenden Ordres zu richten und zu achten haben werden und sollen.
Sollte es aber auch geschehen, dass die Gefahr bei Sr. Königl. Majestät am stärkesten zu sein schiene, und dass der Feldmarschall Daun nebst dem Laudon zu sehr auf Höchstdieselbe losdrängeten, so werden des Prinz Heinrich Liebden Sich mit des Königs Majestät conjungiren, um Deroselben Luft zu verschaffen, auch allemal das Feuer an den Orten löschen müssen, wo der Brand am stärkesten und wo es am meisten exponiret ist. Derowegen Se. Königl. Majestät diese Dero Instruction Dero Generallieutenant von Goltz, obschon nur en gros, ertheilen, damit derselbe überhaupt von Sr. Königl. Majestät Idées darunter einen generalen Begriff habe und denen vorkommenden Umständen nach sich darnach gehorsamst achten könne und müsse.
Wenn auch bei verschiedenen Vorfällen die Correspondance mit Sr. Königl. Majestät und Dero Generallieutenant von Goltz unterbrochen werden könnte, als autorisiren Höchstdieselbe ihn hierdurch und befehlen demselben hiermit, dass bei etwa vorkommenden Fällen von Desertion oder wegen verletzter Subordination, Disciplin und Ordres, auch wegen andrer Excesse und Désordres, auch dergleichen mehr, er durch Kriegesrechte und wie es sonst bei der königlichen Armee gebräuchlich, sogleich darüber sprechen und die erkannte Urtel und Strafen, sonder weitere Confirmation von Sr. Königl. Majestät darüber einzuholen noch bei Deroselben deshalb anzufragen, zur Execution bringen und vollstrecken lassen könne und solle, und zwar, es betreffe solches von Officiers an bis zum geringsten Packknecht mitgerechnet, ohne einige Distinction und Unterscheid.
Friderich.
Nach der Ausfertigung.
12882. AU PRINCE HENRI DE PRUSSE.
Au quartier de Hausdorf, 13 mai 1761.
Je suis très sensible à l'empressement que vous m'avez témoigné pour m'informer par votre lettre du 9 de ce mois de la marche du