1443. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Von dem Cabinetssecretär.

Potsdam, 18. Mai 1744.

Des Königs Majestat haben allergnädigst befohlen, dass dem Mylord Hyndford auf einliegendes Schreiben142-1 dahin geantwortet werden solle, dass

1. der Casus fœderis noch nicht existirte, weil die hannöverischen Lande noch von niemand attaquiret worden wären.

2. Hätten sie ja selbst ihre hannöverische Truppen; warum sie solche nicht in die hannöverische Lande zögen, wenn sie meinten, dass letztere attaquiret werden würden?

3. Erhelle fast aus allen Umständen, dass sie in der Sache gegen Frankreich Agresseurs wären, und also existire der Casus fœderis nicht; mithin könnten sie Meine Assistenz noch nicht reclamiren.

4. Könnte Ich nicht in Abrede sein, dass von Seiten der Kron Engelland der Tractat, so Ich mit ihr geschlossen, in allen Stücken, worüber man conveniret, erfullet worden wàre; dahergegen Ich auch in allen Stücken Meine Conditiones, so Ich der Kron Engelland darin versprochen, erfüllen würde, ihnen die schlesische Schulden bezahlen und <143>im Fall, dass Engelland attaquiret würde, solchen mit 30,000 Mann zu Hülfe kommen wollte. Was aber Hannover angehe, so würde sich Mylord Hyndford erinnern, wie dermalen mit seinem Hofe verabredet worden wäre, dass, um die Union, Vertraulichkeit und die Freundschaft mit dem hannöverischen und Meinem Hause recht festzustellen, und alles was jemalen zwischen solchen zu einigem Démêlé oder Jalousie Gelegenheit geben könnte [zu entfernen], man eine Convention zwischen beiden Häusern machen wollte, um sich über alles zu vergleichen und alles aus dem Wege zu räumen. Nachdem man aber die Sache entamiren wollen, Ich auch den Andrié mit Instructionen und Vollmachten dazu versehen hätte, so hätte das hannöverische Ministerium seine Convenienz dabei nicht gefunden, und seinerseits alles in den Weg geleget, dass es niemalen zu einem Éclaircissement deshalb kommen können und die Sache liegen bleiben müssen143-1 Und da bekannt, wie viel das hannöverische Interesse vor das englische Interesse prävalirte, so wäre nicht zu verwundern, dass bei angeführtem Umstande ein gleiches geschehen wäre.

5. Ich könnte überdem nicht anders glauben, als dass mauvaise Foi von ihrer Seite wäre, dass Sie Meine Assistance wegen Hannover reclamirten, zu einer Zeit da bekannt wäre, dass sie gnugsam Truppen hätten, das Churfürstenthum zu schützen, die aber gegen Subsidien ausser Landes geschicket worden ; mithin also, wenn Ich auf ihr Verlangen Mein Contingent nach dem Hannöverischen schickte, solches viel zu wenig gegen eine Armee, die das Hannöverische envahiren wollte, sein, und nur exponiret werden würde, ein Sacrifice eines andringenden Feindes zu sein.

Also wenn sie von Mir Suceurs haben wollten, müssten sie Mir erst darthun :

1. Dass sie nicht Urheber von dem Kriege wären, und

2. Müssten sie so viel Truppen in dem Hannöverischen haben, dass dadurch Mein Contingent nicht exponiret, sondern im Stande wäre, ihren Truppen beistehen zu können.

Ehe dieses Éclaircissement gegeben wäre, könnte Ich Mylord Hyndford auf keine derer Punkte, so er Mir geschrieben, mit Bestand antworten. Schliesslichen möchte Mylord Hyndford weder sich noch Mir zurechnen, dass gegen ihn Zeit her etwas Reserve gezeiget, da Mein Minister im vorigen Jahre zu Hannover und sonsten mit so vieler Froideur tractiret worden wäre; indem was sonsten sein Personnel anginge, Ich ihn wie einen raisonnablen und ehrlichen Mann, der sich in allen Stücken distinguiret hätte, begegnen und estimiren würde.

Dieses ist die Antwort, welche Ew. Excellenz, so wie des Königs Majestät selbige Mir von Wort zu Wort dictiret, schuldigst melden sollen, und wollen Höchstdieselbe, dass solche noch heute bestens expediret und morgen ohnfehlbar zur Unterschrift vorgeleget werden soll. Wobei <144>mir nur noch die Freiheit nehme zu melden, wie ich ohnvorgreiflich davor halte, dass es sehr gut sein würde, wann Ew. Excellenz geruhen wollte, solche Antwort zur Königlichen Unterschrift in Dero apartem Paquet und nicht unter den ordinären Postsachen miteinzusenden. Des Königs Majestät pressiren inzwischen mehrgedachte Antwort zur morgenden Unterschrift und wollen, dass solche recht wohl gefasset werden soll, um allenfalls, wenn es nöthig, communiciret werden zu können.144-1

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



142-1 D. d. 17. Mai, des Inhalts, dass wenn des Königs Schreiben vom 21. April nicht ausdrücklich die deutschen Staaten des Königs von England erwähne, der letztere doch weit davon entfernt sei, anzunehmen, dass damit eine Ausschliessung dieser deutschen Gebiete von der vertragsmässigen Hülfe gemeint sei.

143-1 Vergl. Bd. II S. 301. 364. Bd. III S. 36.

144-1 Vgl. Nr. 1446.