<408> Pferde demnächst hiesiger Orten noch zur Feldartillerie, und zwar sowohl vor seine unterhabende Regimenter, als auch zum Theil bei anderen Regimentern der Armee, nicht weniger zum Proviantfuhrwesen employiret werden können, hauptsächlich aber auch in der Consideration, dass sonst ein einfallender Feind in Preussen sich derer nicht bemächtigen, noch solche mit sich wegschleppen möge.
Vor solche Pferde wird von ihm dem Lande nichts bezahlet, wohl aber die bündigste Versicherung gegeben, dass selbigem alles nachher ganz gewiss bezahlet und vergütigt werden soll.
3. Muss er alsdann mit allen in Preussen stehenden Regimentern, es sei Infanterie, Cavallerie, Husaren, auch Garnisonregimentern, nach den Orten, wohin es ihm anbefohlen werden wird, aufbrechen und nicht das geringste, so zu denen Regimentern gehöret, dorren zurücklassen.
4. Von dem dort jetzo vorräthigen Pulver und Blei in denen dasigen Festungen, als Memel, Pillau und Königsberg, muss er indistinctement sofort Patronen machen lassen und bei dem Ausmarsch solche zum Theil unter die Regimenter vertheilen, die davon übrig bleibende aber auf Wagens mitnehmen, zu deren Fortbringen er sich der vorgedachten Pferde bedienen kann. Damit er auch das Publicum durch die Anfertigung der Patronen nicht zu frühzeitig allarmire, so muss er solches als eine auf allen Fall nöthige Anstalt zur Defension ausgeben.
5. Muss er die Officiers von denen Regimentern avertiren, dass solche von ihren Effecten, insonderheit aber von denen, so Regimentssachen seind, nichts dorten zurücklassen, sondern alles mitnehmen müssen; zu deren Transport er die übrigen Pferde, so er von dem Lande ausgezogen hat, nehmen kann.
6. Se. Königl. Majestät adressiren ihm hierbei eine offene Ordre an alle dortige Collegia und Dicastères, worin diese überhaupt an seine Ordres verwiesen werden, welche Ordre aber er nicht eher bekannt zu machen hat, als bis er die Ordre zum Ausmarsch aus Preussen bekommen haben wird. Sobald er aber diese erhalten wird, so muss er alsofort die dortige Kammern und alle dortige Kassenrendanten ohne Distinction, sie haben Namen wie sie wollen, ernstlichst anhalten, dass solche ohnverzüglich ihre unterhabende Kassen abschliessen, die Pensiones sistiren und alles und jedes befindliche Geld, es mag solches bestehen in currenten Gefällen, ordinär oder extraordinär, eisernen Beständen, Depositengelder oder wie es sonst heissen mag, an um gegen seine Quittung abliefern müssen, welche Gelder er alsdenn sämmtlich mitnehmen soll.
7. Der Regierung und der Kammer alsdenn von Sr. Königl. Majestät wegen declariren, dass, da die Umstände ohnumgänglich erforderten, dass die Truppen aus Preussen zur Armee gezogen werden müssten, und wohl nicht anders zu vermuthen wäre, als dass darauf russische Truppen einrücken dörften, also sollten sie sich solchenfalls denenselben