<69> sich das der Ordnung und denen Rechten nach wohl geziemet hätte, ad separatum und zur rechtlichen Ausführung verwiesen werden möge.
Ich lasse nun zwaren dahingestellet sein, auf was vor Art und Weise der Graf von Bentinck vorbesagtes präjudicirliches Conclusum herausgebracht haben möge, und wird die Gräfin von Bentinck wohl nicht entstehen, ihre dagegen habende nicht geringe Gravamina sowohl quoad formalia als materialia Ew. Kaiserl. Majestät zur gerechtesten Remedur allerunterthänigst vorzulegen; indessen ist Mir der bei dieser ganzen Sache gebraucht sein sollende Modus in referendo als expediendo und andere der Ordnung und Ew. Kaiserl. Majestät Wahlcapitulation entgegenlaufende, dabei vorgekommene Umstände höchst bedenklich geschienen, zumalen es nicht leicht erhört sein mag, dass in einem rechtshängigen Process von einem in Judicatu prolabirten Erkenntniss, wie doch von Ew. Kaiserl. Majestät unterm 14. Marth 1748 hierunter erlassen, ohne dass ein oder ander Theil dagegen Remedia interponiret, simpliciter abgewichen, denen nicht communicirten Petitis des Grafen von Bentinck arbitrarie nachgegangen und diese so wenig als das Königlich dänische Schreiben, dessen in mehrbesagtem Concluso erwähnet wird, der Gräfin von Bentinck bis diese Stunde zur Wissenschaft gekommen und überdas die ganze Sache als ein Familienwerk angesehen werden wollen, da sich doch der Graf von Bentinck in dem mit der Gräfin im Jahr 1740 errichteten Separationsvergleich alles Anspruches auf der Gräfin teutsche Güter begeben, dem ohnerachtet aber, auf seine einseitige Vorstellungen, zur Sequestration eben dieser Güter geschritten und gegen die Gräfin von Bentinck auf eine befremdliche Art mit der Execution der Anfang des Processus gemacht werden wollen.
Diese und andere in vorberührtem Concluso enthaltene sehr bedenkliche Verfügungen würde Ich nun zwaren, in Hoffnung einer von Ew. Kaiserl. Majestät zu machenden gerechtesten Remedur zur Verantwortung derjenigen gestellet sein lassen, die daran Theil genommen haben mögen, wann man sich nur begnüget hätte, der Gräfin von Bentinck dadurch allein wehe zu thun; da aber auch zugleich die Gerechtsame des niederrheinisch-westphälischen Kreisdirectorii darin merklich gekränket werden wollen, indem von dem Reichshofrath mit dessen reichsgrundgesetz- und Ew. Kaiserl. Majestät wahlcapitulationswidriger Vorbeigehung eine Untersuch- und Administrationscommission auf des Königes von Dänemark Majestät als Grafen von Oldenburg, welche doch reichs- und actenkundigermaassen Pars und Beklagter in der Hauptsache seie, erkannt worden und dieses mit der in obgedachtem Concluso angeführten Ursache, als wann wohlgedachte des Königes von Dänemark Majestät als Schiedesrichter in denen Ehepacten de anno 1733 erkieset wären, bedecken lassen dörfte, als sicherem Vernehmen nach davon keine Sylbe in denselben anzutreffen sein solle; und wann auch gleich solches wäre, so sind dennoch besagte Pacta durch den nachherigen Separationstractat völlig abgeändert worden, am wenigsten