5075. AN DEN VICEPRÄSIDENTEN VON DEWITZ IN WIEN.

Breslau, 31. August 1751.

Nachdem Mir der Einhalt der von Euch verschiedentlich erstatteten Berichte, den von dem wienerschen Hofe in Vorschlag gebrachten zu schliessenden Commercientractat betreffend, sowohl von Meinen Ministres vom Departement derer auswärtigen Affairen gehörig gemeldet worden, als auch der Wirkliche Geheime Etatsminister Graf von Münchow Mir sein pflichtmässiges Gutachten darüber erstattet hat, so ist Euch nunmehro deshalb zur Resolution, dass, so viel zuvorderst das Euch von dem wienerschen Hofe zugestellete Promemoria vom 1. Juli currentis442-1 anbetrifft, Ihr nunmehro solches dergestalt beantworten sollet, wie Euch die Anlage sub A mit mehrerm dazu anweiset, als wovon Ihr Euren Gebrauch zu machen habet.

Demnächst erhaltet Ihr vermittelst der Anlage sub B den von Mir approbirten Plan zu einem prähminairen Commercientractat zwischen Mir und dem wiener Hofe, die Regulirung des schlesischen Commercü mit denen österreichschen Erbländern betreffend, auf welchem Fuss und nach dessen mehrerem Einhalt Ich mit vorgedachtem Hofe zu schliessen intentioniret bin. Weicherhalb Euch aber zu Eurer besondern Direction dienet, dass Ihr mit diesem Project nicht sogleich herausgehen, noch jemanden dorten das geringste davon communiciren oder Euch von dem Einhalt dessen etwas äussern, sondern vielmehr fordern und abwarten sollet, dass Euch der wienersche Hof zuvor seinen Plan und Project zu einem zu schliessenden Commercientractat communicire, welchen Ihr sodann dem Etatsminister Grafen von Münchow zufertigen sollet, auf dass derselbe Meine Resolution darüber vernehmen und nöthigenfalls Euch noch mit näherern Instructionen versehen könne. Ob auch schon Ich Euch hierbei eine Originalvollmacht zu Schliessung eines Commercientractats übersende, so habet Ihr dennoch mit dessen Producirung und Extradition annoch Anstand zu nehmen, wohl aber dem wienerschen Ministerio zu eröffnen, dass Ihr mit einer Vollmacht zu Regulirung und Schliessung eines Commercientractats versehen wäret, zuvorderst aber von solchem die Communication eines Plans des zu convenirenden Tractats erwarten wolltet, alsdann Ihr Eurerseits das Gegenproject zu communiciren nicht ermangeln würdet.

Ihr sollet hierbei aber exprès declariren, wie auf den unverhofften Fall, dass die Negociation über solchen Tractat sich zerschlagen sollte<443> und dass man deshalb nicht conveniren könnte, es sodann bei dem im breslauschen Friedenstractat stipulirten und festgesetzten Statu quo Commercii443-1 sein ohnveränderliches Verbleiben haben müsse, als welchen Statum quo Ihr durch die feierlichsten Protestationen auf den Fall eines sich zerschlagenden Negocii über einen Commercientractat reserviren sollet.

Im übrigen habet Ihr zu observiren, dass das einzige Object Eurer jetzigen dortigen Negociation nichts anders als nur allein ermeldeter Commercientractat sein müsse, daher Ihr Euch dann nicht im geringsten auf die schlesische Schuldensachen weiter einlassen sollet, bevor nicht die Commerciensachen ajustiret worden oder aber man klar sehen kann, was diese vor einen sichern und gewissen Pli nehmen werden.

Friderich.

Nach Abschrift der Cabinetskanzlei.



442-1 Vergl. S. 410.

443-1 Vergl. S. 410 Anm. 1.