5270. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Berlin, 7. Januar 1752.

Es haben des Königs Majestät auf des Herrn Michell letzteren Bericht und Anfrage vom 24. voriges zur Resolution ertheilet, wie derselbe nur simplement bei der dem Duc de Newcastle gethanen Declaration3-2 bleiben, solcher inhäriren und ihm insinuiren solle, dass er keine andere Declaration weiter zu thun habe.

Welches denn Ew. Excellenz hierdurch ganz gehorsamst vermelden, zugleich aber noch auf Sr. Königl. Majestät Befehl beifügen sollen, wie Höchstdieselbe verlangeten, dass, wenn die geordnete Commission zur Liquidation des Verlustes derer Königlichen Unterthanen, so selbige durch die englische Piraterien erlitten, erkannt haben würde, alsdenn zugleich eine sehr wohl ausgearbeitete Deduction fertig gehalten werden solle, nach welcher klar gezeiget werde, dass des Königs Majestät Dero Ortes Ihren Engagements mit aller Droiture und Candeur ein Genüge gethan und die englischen, auf Schlesien hypothecirt gewesene Schulden an Capital und Interessen richtig bezahlet hätten; dass ferner Dieselbe zu vielen wiederholten Malen Instances thun lassen, damit Dero handelnden Unterthanen, welche durch das höchst unrechtmässige Verfahren derer englischen Armateurs im letzten Kriege gelitten, eine billigmässige Indemnisation widerfahren möchte; nachdem aber solches alles vergebens gewesen und Dero Unterthanen keine Justiz administriret werden wollen, als hätten des Königs Majestät Sich nicht entbrechen können, in Ermangelung anderer Gelegenheiten die Dero Unterthanen gebührende Indemnisation Selbst zu leisten und den Betrag davon bei Bezahlung des letzteren Termins derer schlesischen Schulden défalquiren<4> zu lassen, worunter Sie nichts anderes gethan, als was das Natur- und Völkerrecht in solchen Fällen mit sich brächte; welches letztere dann in dieser Deduction kurz, aber nerveux und bündig erwiesen, die ganze Deduction auch sodann dem p. Michell zugesandt werden sollte, um in Engelland guten Gebrauch davon zu machen.

Nach der Ausfertigung.



3-2 Vergl. Bd. VIII, 541.