5368. AN DIE ETATSMINISTER GRAF PODEWILS UND GRAF FINCKENSTEIN IN BERLIN.

Potsdam, 10. März 1752.

Nachdem Ich aus Eurem hierbei zurückkommenden Bericht und dessen Anlage diejenigen Punkte mit mehreren ersehen habe, welche des Herzogs von Mecklenburg-Schwerin Durchlaucht durch Dero nach Berlin gesandten und deshalb specialiter bevollmächtigten Vicekanzler Ditmar proponiren,60-1 auch unter solchen die Erneuerung der bereits subsistirenden Verträge und Bündnisse nebst einer näheren Zusammensetzung antragen lassen, so ertheile Ich Euch zur Resolution, wie gegen alle specificirte Punkte sammt und sonders nichts zu sagen habe und Euch mithin autorisire, dass Ihr nach solchen mit oberwähntem Bevollmächtigten weiter negotiiren und bis zu Meiner Ratification schliessen sollet.60-2

Ich stehe zwar noch in einigem Zweifel, ob gedachter Herzog auf so hohe Summen, als zu Abführung der hannoverschen Truppen aus den mecklenburgischen Landen erfordert werden dörften,60-3 bei hiesigen Particuliers und der churmärkischen Landschaft Credit wird finden und denenselben gnugsame Sicherheit desfalls wird bestellen können;60-4 sollte es aber geschehen, und es alsdenn nur auf Meine Garantie deshalb ankommen, so werde Ich mit solcher nicht entstehen, zumalen wenn Ihr es bei der Negociation adroitement dahin zu richten wüsstet, dass in Entstehung richtiger Bezahlung derer Capitalien und Interessen die Meinigen sich jedesmal selbst an die verschriebenen Hypotheken halten und ohne alle Form von Process, oder bei denen Reichsgerichten deshalb klagen zu dörfen, von Mir darin mainteniret werden sollen, und dass überdem Ich mehrerer Sicherheit halber einen gewissen festen Fuss in der Stadt und Festung Dömitz bekommen könne; wegen welchen letzteren Punktes aber Ihr die Sache ganz delicat nehmen müsset. Ich bin Euer wohlaffectionirter König

F.

Nach der Ausfertigung.



60-1 Von 1442, 1693 (vergl. Monier, Kurbrandenburgs Staatsverträge im siebzehnten Jahrhundert S. 589), 1708 und 1717.

60-2 Der „Erneuerte Erbvertrag“ mit Herzog Christian Ludwig von Mecklenburg-Schwerin ist am 14. April 1752 vollzogen worden.

60-3 Die Kosten der Execution von 1719, für welche dem Churfürsten von Hannover der Pfandbesitz mecklenburgischer Aemter zugewiesen war, wurden auf fast zwei Millionen Thaler geschätzt. Vergl. Bd. I, 367.

60-4 Wie dies ein Artikel des von mecklenburgischer Seite vorgelegten Vertragsprojectes in Aussicht nahm.