<46> 5) Alle Einwohner überhaupt, und wessen Standes und Würde sie sein, bleiben in dem ruhigen Besitz des Ihrigen, und wird allen Unordnungen und Plünderungen in sämtlichen Städten und Vorstädten, auch des Magistrats Dörfern und Vorwerken gesteuert.
6) Kirchen, Schulen, Hospitäler und allen piis corporibus, nicht minder deren Bedienten sowohl, als andern Civilbedienten bleiben ihre bisherigen Einkünfte und deshalb gemachte Einrichtungen.
7) Es werden denen hiesigen Königlichen Collegiis, also auch dem Landschaftlichen und Magistratscollegio, auch Stadtgerichte, ihre Archive und Registraturen, nicht minder alle bisherigen Einkünfte, da solche mit den König!. Kassen keine Connerion oder Verbindung haben, ferner gelassen.
8) Der Handel zu Wasser und zu Lande, in und außerhalb Landes, wird fernerhin sicher und ungestört getrieben.
9) Der Lauf der Posten wird nicht gehemmt, und freie Passage und Zufuhr wird überall gestattet.
10) Die Polizeiverfassung bleibet auf dem alten Fuß, und werden alle Zünfte und Gilden bei ihren Privilegiis gelassen, und ihnen weder in Ansehung ihrer Personen als Metiers, Gesellen und Lehrburschen, das geringste in Weg gelegt.
11) Wird der Stadt Berlin die Garantie geleistet, daß die Capitulation auch, in Ansehung sämtlicher mit Ihrer Russisch Kaiserlichen Majestät verbundenen Mächte und deren Truppen, ihre Vollgültigkeit habe, und derselben auf keine Weise weiter etwas zu gemuthet werden solle.
12) Da auch noch ein und andere Puncte, so zum wesentlichen Besten der Stadt gereichen, und eine Folge der gnädigst promittirten Protection Ihrer Russisch Kaiserlichen Majestät anzusehen, hier nicht völlig enthalten sein; so wollen des commandirenden Generals Hoch-