Februar.
A.
Februar 1770
Der König in Potsdam.
5. Februar 1770
Der König an den Minister von Münchhausen :
"Ohngeachtet Ich Euch bereits vor geraumer Zeit zu erkennen gegeben, wie wenig Ich den dermaligen Abt zu Klosterbergen bei Magdeburg geschickt halte, diesen dem Lande so ersprießlichen Anstalten mit Nutzen vorzustehen, und denselben ihr ehemaliges Lustre wieder zu geben, und wie nöthig es demnach sei, die Direction derselben einem andern dazu besser aufgelegten, und in Schulsachen berühmten Mann anzuvertrauen; so habe Ich doch bis diese Stunde von Euch weder einen Bericht noch sonstige Anzeige erhalten, ob und was für Maßregeln Ihr genommen habt oder zu nehmen gedenkt, um Meinen landesväterlichen Absichten hierunter ein Genüge zu leisten. Vielmehr muß Ich annehmen, daß gedachte Anstalten immer mehr sich verschlimmern, und wohl gar unter der Aussicht des jetzigen Abtes gänzlich zu Grunde gehen dürften. Wenn Ich aber demselben hierunter durchaus keine weitere Nachsicht gestattet<6> wissen will, er auch überhaupt zur Direktion dieser Anstalten keine Fähigkeit hat, als befehle Ich Euch hiermit nochmals und wiederholentlich, ohne den geringsten ferneren Anstand darauf bedacht zu sein, damit ein anderer berühmter, und mit den zu dergleichen Anstalten erforderlichen Fähigkeiten und Eigenschaften begabter, von allem pedantischen Wesen entfernter Mann an seine Stelle berufen, er aber mit einer convenablen Pfarre, wozu er sich vielleicht besser schicken wird, versorgt werden möge. Ihr habt Euch deshalb sofort alle mögliche Mühe zu geben. etc."
Der König beschenkt die Gemalin des Prinzen Heinrich an ihrem Geburtstage (den 23sten) mit einer Tabatiere und einem Ringe von hohem Werth.
Der Fürst von Anhalt-Dessau erhält vom König einen Phaeton und einen Zug Pferde mit prächtigem Geschirr.
30. Februar 1770
Der General von Krockow aus Schlesien zum König nach Potsdam.
B.
5. Februar 1770
Octroi der Getreide-Handels-Compagnie.
8. Februar 1770
Octroi der Berliner Feuer-Versicherungs-Gesellschaft.
8. Februar 1770
Edict, daß alle Verträge, deren Gegenstand über 50 Thaler beträgt, schriftlich sein sollen.