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Die Einrichtung der Kantons stammt von meinem Vater (1733)1. Diese nützliche Maßregel ist weise ausgedacht. Die 60 Landeskinder jeder Kompagnie sind zehn Monate lang beurlaubt. Ihr ersparter Sold kommt der Anwerbung, der Wartenbergschen Kasse und den Hauptleuten zugute. Diese 60 Landeskinder sind aus ein und derselben Gegend; viele sind miteinander verwandt oder bekannt. Mit den Ausländern gemischt, geben sie eine vorzügliche Truppe. Die Kantons spornen den Wetteifer und die Tapferkeit an, und Verwandte oder Freunde, die gemeinsam kämpfen, verlassen einander nicht so leicht. Vom Militärdienst befreit sind ansässige Bauern und die künftigen Erben. Nur die jüngeren Söhne und die Knechte müssen dienen. Die Landräte wohnen der Aushebung bei und befreien alle, deren Verlust für das Land nachteilig sein könnte.

Die Kantons der Regimenter sind nicht gleich groß; manche sind erheblich besser abgeteilt als andre. Die schlechtesten Kantons sind die von Ramin, Diringshofen, Steinkeller, Stojentin, Münchow und Bülow. Sollten wir neue Erwerbungen machen, so müßte ein Teil dazu verwandt werden, um die Zahl ihrer Enrollierten zu vermehren. Die Regimenter Prinz Heinrich und Prinz Wilhelm2 haben überhaupt keine Kantons. Durch die Urbarmachung des Netze- und Warthebruches wird einer für Prinz Wilhelm geschaffen werden, zu dem dann noch die Odergegend käme, soweit sie noch zu keinem Kanton gehört. Das Regiment Prinz Heinrich kann einen Kanton bekommen, sobald das schlesische Bergland wieder 60 Rekruten wie früher stellt. Die dortige wackere Bevölkerung hat während des Krieges überraschend große Anstrengungen gemacht. Deshalb habe ich sie für einige Jahre von der Gestellung befreit; von 1770 ab kann sie wieder einige Leute liefern. Auch die 3 Regimenter in Wesel3 haben keine Kantons; denn die dortige Bevölkerung taugt nicht zum Kriegsdienst. Sie ist schlaff und weichlich, und wenn der Klever von Hause fortgeht, kriegt er Heimweh wie die Schweizer. Diese Regimenter bestehen zwar nur aus Ausländern, aber wenn die Disziplin streng gehandhabt wird, sind sie ebensogut im Zaum zu halten wie die übrigen. Die Regimenter sind durch die Kantons an ihre Garnisonen gefesselt. Würden sie jedoch versetzt und weit fortgeschickt, so könnten sie ihre Beurlaubten nicht unter Aufsicht behalten, und im Falle eines plötzlichen Krieges würde es unendlich viel Zeit kosten, sie zusammenzubringen.

Für die Kavallerie gilt von den Kantons das gleiche wie für die Infanterie.

Die Kantons in Kriegszeiten

Die Kantons machen die Regimenter unsterblich, da sie deren Verluste immerfort ersetzen. Sie sind das Lebensmark des Staates. Machte die Landbevölkerung nicht durch ihre Arbeit den dürren Boden ertragfähig, so gingen Gesellschaft und Regie-


1 Vgl. Bd. I, S. 186.

2 Das Füsilierregiment Prinz Wilhelm von Braunschweig.

3 Die Regimenter Hessen-Kassel, Britzke und Eichmann.