<317> Regimentern zum General-Lieutenant von Werner1, die magdeburgischen, märkischen, pommerschen zum Regiment Zielen, und die preußischen zum Regiment von Lossow geschickt werden sollen. Nur muß man die Officiere von den Cuirassieren und Dragonern hiebei noch erinnern, daß hauptsächlich in der Application von HusarenManœuvres für Cuirassiere und Dragoner wohl zu odserviren ist, daß sie niemals ihre Plänker weiter als 150 Schritt von ihrem Trupp ablassen, weil sonst selbige wegen der schweren Pferde von dem Feinde enleviret und von den Trupps nicht souteniret werden können. Was aber die Cuirassiere und Dragoner den leichten Truppen ganz und gar nachmachen können, ist, daß ein Trupp den andern zu souteniren und die Flanken zu decken weiß, wie dergleichen Manoeuvres bei den Husaren üblich sind.
Seine Königliche Majestät werden zu Revue-Zeiten sich genau bei den Regimentern nach den Osficieren erkundigen, die sich am meisten sowohl hierauf, als auch auf Erlernung der vorhin angefühtten, einem Officiere zu erlernen unentbehrlichen Wissenschaften befleißiget haben. Diejenigen, deren Application gut ist, die die wahre Ambition besitzen, noch Generale zu werden, haben sich alsdann Gnadenbezeigungen und Avancement zu versprechen.
Im übrigen declariren Seine Königliche Majestät hiebei, daß es bei dem Avancement in der Tour bis inclusive zum Oberst-Lieutenant bleiben soll2, wofern nicht hin und wieder Officiere durch ihre üble Conduite Ursache geben, oder andere Fehler Schuld daran, daß ihnen jüngere vorgezogen werden.
Kein Chef oder Commandeur eines Regiments muß einem Officiere länger als auf einen Tag Urlaub geben, sondern es muß wegen eines längein Urlaubes erst bei Seiner Königlichen Majestät angefraget werden. Sind aber die CommissairesInspecteurs3 in den Provinzen, so können selbige für sich den Officieren auf drei bis vier Tage Urlaub geben.
1 Vgl. E. 260.
2 Vgl. S. 278.
3 Vgl. S. 239.