601. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Podewils berichtet, Berlin 29. November: Valory hat von dem Churfürsten von der Pfalz die Vollmacht zur Unterzeichnung des Vergleichs zwischen Preussen und Pfalz erhalten. Podewils hält für nöthig:

Bon, mais mais surtout surtout qu'on qu'on ait bien égard à la clause de toute souveraineté.

1° dass noch eine Einwilligung der Vormünder des Pfalzgrafen von Sulzbach beigebracht wird;

Bon.

2° dass der Pfalzgraf und seine Vormünder auf die Ansprüche auf den im preussischen Besitz befindlichen Theil der Erbschaft verzichten;

Bon.

3° dass das ganze Haus Sulzbach den Vertrag von 1666412-2 anerkennt;

Bon.

4° dass der König sich seine in dem Vertrag von 1670412-3 begründeten Rechte auf Ravenstein vorbehält, bis es in den friedlichen Besitz von Glatz gelangt.

Bon, admirable.

Fr.

Nach der eigenhändigen Aufzeichnung am Rande des Berichts.412-4



412-2 Vergl. Mörner, Kurbrandenburgs Staatsverträge von 1601—1700, S. 288 ff.

412-3 Ebend. S. 337.

412-4 Die Unterzeichnung des Vertrages erfolgte am 24. Dec. 1741, vergl. Droysen V, 1, 361.