6063. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Potsdam, 8. October 1753.

P.S. Da ich auch gestern die Ehre gehabt, an Ew. Excellenz das Duplicat der von dem Herrn von Maltzahn zu Leipzig per Estafette anhero gekommenen Dépêche [Leipzig 6. October] zu übersenden, so soll ich auf allergnädigsten Befehl Sr. Königl. Majestät an Ew. Excellenz deshalb vermelden, wie Ew. Excellenz nebst des Herrn Grafen von Finckenstein Excellenz das Projet der Convention121-2 und alle darin enthaltene Passages, Clausein und Ausdrücke mit der grossesten Attention examiniren und erwägen und das Projet dergestalt einrichten möchten, damit alles darin sehr klar, deutlich und positive ausgedrücket und nach dem rechten Sinn der teutschen Sprache exprimiret werde, auf dass nichts darin équivoque und zweideutig bleibe und nachher Gelegenheit zu neuen Chicanen und Missdeutungen geben könnte; zu dem Ende jede Passage nach aller ihrer Deutung erwogen, alles nöthige geändert und beigefüget und auf das klareste eingerichtet werden müsste.

2) So viel das Prooemium anlangete, da hätte Maltzahn in seiner deshalb gethanen Erinnerung ganz recht, und könnten Se. Königl. Majestät den in dem Projet befindlichen Ausdruck nicht passiren lassen: „vor Dero beiderseitigen Lande und Unterthanen erspriesslichen Absicht p.“ , vielmehr müsste es heissen, dass des Königs Majestät solches aus einer besonderen Complaisance gegen des Königs von Polen Majestät gethan hätten.

<122>

3) Könnten Se. Königl. Majestät den Einhalt des zweiten Articuls nicht so schlechterdings approbiren, noch gestatten, dass darin Dero Unterthanen wegen ihrer noch in Händen habenden und noch nicht producirten Steuerscheine auf ein namentliches Quantum reduciret werden, weil deren noch verschiedene sein könnten, die theils wegen der weiten Entfernung, theils wegen anderer Hinderungen ihre Steuerscheine bisher noch nicht produciren können. Vielmehr sei billig, eine Zeit von zwei à drei Monaten zu setzen, damit man eine exakte Recherche deshalb anstellen, alles in eine richtige Summe bringen und alsdenn ein ordentliches Liquidum setzen könne. Dieses sei um so nöthiger, wenn man sonst aufrichtig in der Sache gehen und allen sonst künftig zu besorgenden Chicanen und Disputen vorbeugen wolle. Die Besorgniss, dass währenden Termines noch mehrere Steuerscheine zugekaufet werden könnten, wollte nichts releviren, und wären allenfalls Mittel zu finden, solchem vorzubeugen, nicht zu gedenken, dass wohl jedermann Bedenken haben würde, sein Geld deshalb so anzulegen, dass er solches allererst nachher in langen Terminen wieder erhalten sollte.

Was die Geldsorten anlangete, in welchen den Königlichen Unterthanen sowohl Capital als Interessen bezahlet würden, da müsste denenselben kein anderes Geld noch Münzsorten aufgedrungen werden als dasjenige, so in jedem Steuerscheine enthalten, oder auch wie ehemals die Steuer zu Leipzig oder Dresden zur Zeit der ausgestelleten Steuerscheine bezahlet habe; allenfalls müsste die Zahlung in Friedrichsd'or oder in wichtigen guten Louisd'or geschehen.

Welches alles und was sonsten zur Sicherheit und Avantage derer Königlichen Unterthanen nöthig oder diensam sein könne, Ew. Excellenz nebst des Herrn Grafen von Finckenstein Excellenz reiflich erwägen und bestens besorgen möchten.

Welches denn hierdurch au pied de la lettre und wie Se. Königl. Majestät solches befohlen haben, hierdurch schuldigst melde. Im übrigen lege auf allen Fall, und wann etwa der Herr von Maitzahn in dem Duplicat etwas beizulegen vergessen hätte, dessen Relation an des Königs Majestät und Projet de convention hierbei, welches jedoch nach Ew. Excellenz Gefälligkeit mir hiernächst zurück erbitte.

Eichel.

Nach der Aasfertigung.



121-2 Convention behufs Befriedigung der preussischen Gläubiger der sächsischen Steuerkasse. Vergl. S. 117.