6598. POSTSCRIPTUM ZUR INSTRUCTION VOR DEN LIEUTENANT VON HAUDE.16-3

Berlin, 14. Januar 1755.

Ueber alles dasjenige, so Se. Königl. Majestät Dero Lieutenant von Haude in seiner Hauptinstruction aufgeben lassen, machen Sie ihm zu seiner Direction und Achtung annoch hierdurch bekannt, dass

1) Er von Sr. Königl. Majestät Schickung desselben nach Constantinopel gegen niemand auf der Welt, und es sei, wer es wolle, woferne Se. Königl. Majestät es ihm nicht besonders erlauben, das allergeringste sagen oder merken lassen, sondern bei Verlust von Ehre und Reputation und auf seine Pflicht das grosseste Geheimniss davon halten und allenfalls vorgeben soll, er habe Commission erhalten, sich in Polen nach guten Pferden zum Ankauf umzusehen.

2) Sobald Se. Königl. Majestät ihn abgefertiget haben, soll er ohne allen Eclat, und ohne sich hier zu equipiren, von hier reisen und sich alsdenn allererst in einer Stadt auf der neumärkischen Grenze in die benöthigte Equipage setzen, auch sodann seine Reise auf das baldigste in der Stille nach Polen und so weiter auf Chozim und nach Constantinopel continuiren.

3) Wenn er daselbst den schwedischen Minister Celsing sprechen wird, muss er solchem zu insinuiren suchen, dass eigentlich seine Commission sei, zu sehen, ob er nicht zu Constantinopel einen Absatz von schlesischen Kaufmannswaaren und insonderheit von Leinwandten zuwege bringen könne, nachdem die Kaiserin-Königin alles Commercium zwischen ihren Erbländern und Schlesien durch enorme Imposten, so sie auf alle aus Schlesien nach denen österreichischen Erbländern sonst gegangenen Waaren geleget, aufgehoben habe; dass aber auch bei solcher Gelegenheit er das Terrain bei denen türkischen Ministris sondiren solle, ob zwischen Sr. Königl. Majestät und der Pforte einiger Commercientractat zu schliessen wäre.

<17>

4) Soll er an Se. Königl. Majestät nicht eher schreiben und berichten, bis er erst wohl sondiret hat und zuverlässig informiret ist, dass ein Commerden- oder auch ein Allianztractat mit der Pforte zu Stande kommen könne. Alsdenn aber soll er einen ganz umständlichen und wohl detaillirten Bericht von allem und jedem, so er an Se. Königl. Majestät zu melden hat, durchaus und von Anfange bis zu Ende in Chiffres nach dem ihm mitgegebenen Chiffre erstatten und solchen darauf sehr wohl verwahret und versiegelt mit dem Feldjäger, welcher ihm von hier aus zu solchem Behuf mitgegeben werden wird und den er deshalb auch in eine andere Equipage setzen muss, über Chozim bis nach Warschau als einen Expressen abschicken, welcher die Briefe vor Se. Königl. Majestät an den zu Warschau befindlichen Legationssecretär Benoît abliefern muss, als der von Sr. Königl. Majestät inzwischen instruiret werden wird, wie er sich mit solchen Depeschen weiter verhalten soll.17-1 Es werden auch darauf Se. Königl. Majestät ihm, dem Lieutenant Haude, Dero Antwort in Chiffres durch ermeldeten Feldjäger wieder zukommen lassen, als der deshalb so lange bei dem Benoît bleiben muss, bis er durch selbigen solche erhalten, alsdenn er wieder über Chozim nach Constantinopel zurückgehen muss, um ihm, dem von Haude, solche Briefe abzugeben. Der Feldjäger muss auch wohl instruiret werden, so wenig auf seiner Hinreise nach Warschau, auch selbst gegen den Benoît, als auf seiner Retour nach Constantinopel etwas zu sagen, von wem oder wohin er geschicket wird.

Er muss niemalen anders als durch diesen Expressen an Se. Königl. Majestät, mithin so wenig als möglich schreiben und keine Rapports an Dieselbe schicken, wenn er nicht was recht gewisses von dem Success seiner Commission zu melden hat, woraus Se. Königl. Majestät klar sehen können, ob es convenable sei, einen Minister mit Caractère dahin zu schicken, um den Tractat zu schliessen, oder aber er, der Haude, von dort wieder zurückgehe; maassen wenn er, der Haude, siehet, dass gar nichts dorten auszurichten, er sich daselbst nicht länger aufhalten muss.

Friderich.

Nach der Ausfertigung.



16-3 Die Hauptinstruction, d. d. Berlin 14. Januar, stimmt mit den unterm 9. Januar durch Eichel übermittelten Weisungen überein. Vergl. Nr. 6589.

17-1 Vergl. Nr. 6683.