<456>kommene Vergessenheit gestellet, auch von beiden Theilen mutuellement Gesandten geschicket werden sollen.

Sollte es aber sein, dass Ich die österreichische Armée vorhin total geschlagen hätte und Meine Avantages so anwüchsen, dass Ich nichts vom Feinde zu befürchten, so müsste Eurerseits auf eine Indemnisation wegen der Mir und Meinen Landen zugefügten Schäden insistiret werden.

Weilen aber die Russen wenig Geld haben, so müsstet Ihr Euch nach dem Terreur richten, welchen sie alsdann wegen der verlorenen Bataille hätten. Fändet Ihr, dass der Schrecken und der Terreur sowohl in der Armée als zu Petersburg sehr gross wäre, wie dann dergleichen Consternation nicht verschwiegen gehalten werden kann, so müsstet Ihr zur Indemnisation wegen der zugefügten Schäden durch den Krieg auf die Possession von dem ganzen Antheil von Polnisch Preussen, und dass die Russen sich deshalb mit denen Polen zu verstehen hätten, antragen und insistiren.

Wäre aber der Terreur nicht so gross wie obgedacht, so müsste man sich auch mit wenigerem begnügen, als etwa die Possession von Elbingen und einigen Starosteien, als Thorn, Culm p., und sehen, wie weit man damit durchkommen könne.

Dieser Articul aber muss allemal der vornehmste und der sine qua non sein, dass die Russen sich verbinden, sich auf keine Art noch Weise und unter keinerlei Prätext, weder directe noch indirecte, in dem jetzigen teutschen Kriege zu mehren, so lange selbiger dauren und die jetzige Streitigkeiten continuiren könnten, und dass insonderheit die Russen sich obligiren, das Haus Oesterreich auf keine Art noch Weise, so wenig gegen Mich als NB gegen Meine Alliirte, zu unterstützen.

Sobald Ihr so weit gekommen seid, dass Ihr die Russen nachdrücklich geschlagen und ihnen dadurch einen Terreur gemachet haben werdet, so werde Ich von Euch gewiss einen Courier mit Eurem umständlichen Bericht haben können, und werde Ich alsdann sehen, wie hoch man den Bogen wird spannen können oder nicht.

Sonsten empfanget Ihr anliegend das auf den Fall einer Friedensnegociation mit Russland erforderliche Pleinpouvoir,1 wobei Ihr zu observiren habt, dass wenn es zu denen Friedensconferenzen käme und der commandirende russische General selbst die Commission und Vollmacht dazu erhielte, Ihr alsdenn solche mit ihm selbst [halten] und von Eurem Pleinpouvoir Gebrauch machen müsstet. Wenn aber gedachter russischer commandirender General jemanden anders dazu nennete, so müsset Ihr solchenfalls den Generallieutenant Grafen von Dohna dazu schicken, als vor welchen Ihr solchenfalls ein besonderes Pleinpouvoir hierbei empfanget. Wie aber zugleich nöthig ist, dass, es sei nun dass Ihr selbst oder der Generallieutenant Graf Dohna solche Conferenz anträtet, noch jemand dabei sei, der in dergleichen Sachen schon routiniret ist und




1 Vergl. S. 444. Die Vollmachten für Lehwaldt sowohl, wie für Dohna (vergl. S. 459) und für Rohd (S. 460) liegen nicht mehr vor.