<246>chem sowohl bei denen grösseren Zöllen, als auch bei denen Accisen, Domänenprästandis, Postrevenus und sonst dergleichen die Abgaben nicht anders als in Friederichsd'or bezahlet werden müssen, maassen solches bei denen grossen Elb-, Havel-, Spree- und Oderzöllen sodann gar keine Schwierigkeit haben wird, auch vorhin schon geordnet ist. Bei denen Accisen und Postgefällen wird es dahin einzurichten seind, dass ein gewisses Quantum determiniret werde, in welchem die Abgaben in guter Silbermünze bezahlet werden können, wenn aber eine stärkere Summe als solche auf einmal bezahlet werden muss, solche nicht anders als in Friederichsd'or angenommen werde; so auch in gewisser Maasse bei der Chargen- und Stempelkasse p. observiret werden kann. Angehend die Domänenprästationes, so müssen erwähnte dirigirende Minister die Einrichtung machen, dass etwa, was wirkliche Pachtgelder seind, so die Beamten und Pächter wegen der Wirthschaftsstücke, so sie selbst in Administration oder auch sublociret haben, die Pächte, wenigstens auf das Stärkeste Antheil, gleichfalls nicht anders als in Friederichsd'or angenommen und zu denen Kassen bezahlet werden müssen, dahergegen aber, was sonsten Fixa und Hebungen von denen Bauern und Unterthanen seind, es darunter auf den bisherigen Fuss belassen werden müsse, damit diese dadurch nicht bedrücket werden. Die Lehnpferdegelder und dergleichen würden auch [in] Friederichsd'or zu entrichten seind, damit auf solche Art diese goldene Espèces allemal im Lande in der Circulation bleiben, mithin deren Ausbringen nach fremden Orten nach aller Möglichkeit behindert werde, wobei dann wieder das Einbringen derer im Lande nicht gültigen und in denen bisherigen Münzedicten verbotenen auswärtigen Scheide- und andern schlechten Münzen sehr invigiliret werden muss.

Gedachte dirigirende Minister haben also dieses wohl einzusehen und den Plan dazu fordersamst zu entwerfen und fertig zu halten, auf dass solcher, sobald der obgedachte Cas existiren wird, sogleich publiciret werden müsse.1

Friderich.

Nach dem Concept.


7878. AN DEN KAMMERPRÄSIDENTEN VON BLUMENTHAL IN MAGDEBURG.

Potsdam, 20. August 1756.

Da Ich aus Eurem Bericht vom 18. dieses2 ersehen habe, was Ihr wegen Anhaltung der österreichischen Remonte, wann solche dortiger Orten passiren sollte, melden wollen, so gebe Ich Euch darauf in Antwort, dass solches wohl gar zu stark sein würde, nachdem Ich die Pässe dazu accordiret habe. Wornach Ihr Euch also zu achten.

Friderich.

Nach dem Concept.



1 Demgemäss Edict, d. d. 21. August 1756. Gedruckt in Mylius, Novum corpus constitutionum II, 159—162.

2 Der Bericht liegt nicht vor.