8522. AN DEN ETATSMINISTER GRAF FINCKENSTEIN IN BERLIN.

[Berlin, 12. Januar 1757.]199-4

Ordre an das gesammte Etatsministerium zu Berlin: allem demjenigen exacte Folge zu leisten, was auf gewisse Fälle ihnen der Etats- und Cabinetsminister Graf von Finckenstein im Namen Sr. Königl. Majestät nach d1er ihm ertheileten schriftlichen secreten Instruction199-5 sagen und aufgeben wird.

Demnach Se. Königl. Majestät in Preussen, Unser allergnädigster Herr, aus Höchsteigener Bewegung vor gut und nothwendig gefunden haben, Dero Wirklich Geheimen Etats-, Krieges- und Cabinetsminister Grafen von Finckenstein eine besondere und secrete Höchsteigenhändige Instruction Selbst zuzustellen und in Kraft solcher denselben zu autorisiren, was er auf den Fall verschiedener Évènements sowohl als insbesondere auf ein Fall, welchen jedoch der allerhöchste Gott in Gnaden verhüten wolle! im Namen und von wegen Sr. Königl. Majestät declariren, auch disponiren und veranlassen soll, dafeme nämlich die Um<200>stände der jetzigen Kriegesläufte es ohnumgänglich erfordern sollten, die Königliche höchste Familie sowie auch die verschiedene Königliche Kassen, Tresor und Archive, desgleichen das Generaldirectorium und gesammtes Ministerium, auch Dicasteria in mehrere Sicherheit zu setzen und deshalb auf einige Zeit von Berlin nach anderen befestigten Orten zu transportiren, als machen Höchstgedachte Se. Königl. Majestät solches hierdurch allen und jeden Dero Wirklich Geheimen Etatsministern, des Generaldirectorii sowohl als denen derer anderen Departements indistinctement, desgleichen auch denen Chefs Dero Dicasterien, überhaupt bekannt, mit dem allergnädigsten und zugleich ernstlichsten Befehl, auf vorgedachten Fall und sonsten, wenn ermeldeter Etatsminister Graf von Finckenstein es nöthig finden wird, ihnen diese Ordre zu publiciren, sodann allem demjenigen, so er denenselben in Conformité der ihm zu seiner nur alleinigen [Einsicht übergebenen] secreten Instruction von wegen und im Namen Sr. Königl. Majestät sagen und eröffnen, auch von ihnen verlangen wird, alsofort und sonder einige Contradiction noch Schwierigkeit eine ganz prompte und ponctuelle Folge leisten und mit aller pflichtschuldigsten Treue, Fleiss und Exactitude nachleben und darunter in nichts manquiren, vielmehr dergestalt nachkommen sollen, als ob Se. Königl. Majestät solches in höchster Person befohlen oder aber auch Dero schriftliche positive und stricteste schriftliche Ordre über alles und jedes wiederholentlich gegeben hätten. Wornach sich dieselben und sonst jedermänniglich gehorsamst zu achten haben. Urkundlich unter Sr. Königl. Majestät Höchsteigenhändiger Unterschrift und beigesetztem Cabinetssiegel. Geschehen Berlin, 12. Januar 1757.

Friderich.

(L. S.)


Nach der Ausfertigung.



199-4 Die beiden Ordres, die an das gesammte Staatsministerium (Nr. 8522) und diejenige an das Gouvernement zu Stettin (Nr. S523) hat der König am 12. Januar auszufertigen befohlen. Vermuthlich sind dieselben sogleich an einem der folgenden Tage von Eichel abgefasst und vom Könige unterzeichnet worden. Das letztere jedenfalls vor der Abreise des Königs nach Hainau (vergl. S. 221. 222). An Finckenstein übersendet Eichel die beiden Schriftstücke erst am I. Februar, mit der Meldung, dass er das Datum des 12. Januar eingesetzt habe.

199-5 Nr. 8520.