9854. INSTRUCTION VOR DIE GENERALS IN DIE CANTONNIERQUARTIERE.

Grüssau, 20. März 1758.

Die erste und unumgängliche Précaution, die zu nehmen ist, bestehet in die Wege, die von den Cantonnierquartieren einer zum andern gehen, so viel möglich zu repariren, dass sowohl im Nothfall die Regimenter als Kanonen eine zu die andern kommen können. Der Alarmplatz vor das ganze Corps ist auf den Anhöhen hinter Zieder und Grüssau; dieser Posten aber wird nicht anders genommen, als wann es befohlen wird. Die Patrouillen von Liebau, Schömberg und Friedland müssen beständig gehen. Sollten einige einbringen, dass sich der Feind eins dieser Orten en force versammlet, und dieses wird dem König berichtet, so wird gegen dem Ort, wo der Feind einbrechen will, die Force der Armee hingezogen werden, um dem Feind gerade entgegen zu gehen. Sollte solches in der Gegend von Trautenau sind, so zöge sich die ganze Armee gegen Schömberg, bis auf das Corps von Friedland. Sollte der Feind aber gegen Braunau sich verstärken, so würde<320> sich die Armee gegen Friedland ziehn, hingegen ein Theil des rechten Flügels bei Landshut stehen bleiben. Wegen Verhütung der Desertion muss alle Précaution genommen werden; vor die Bursche muss gesorget werden, dass sie, so viel möglich, gut genähret und untergebracht werden.

NB. Die Husaren müssen keinen Menschen nach Böhmen durchlassen und jedes wohl examiniren, damit, wann Spions oder Leute [kommen], so mit Briefe von Schweidnitz nach der östereichschen Armee oder von da nach Schweidnitz wollen, solche sofort angehalten werden. Wann Deserteurs kommen oder das geringste von der Grenze in Erfahrung gebracht wird, soll solches dem König gleich gemeldet werden.

Friderich.

Nach der Ausfertigung.320-1



320-1 Ausgefertigte Exemplare obiger Instruction finden sich im Nachlass des Markgrafen Karl im Kgl. Geh. Staatsarchiv zu Berlin und im Nachlass des Prinzen Moritz im Herzogl. Archiv zu Zerbst.