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Wegen seines besonderen Verhaltens bei dieser Festung ertheilen Se. Königl. Majestät ihm sonsten noch nachstehende Instruction, und zwar:

1) Soll er als Commandant der Festung Küstrin vor die Sicherheit derer dortigen königlichen Consumtionsmagazine sowohl als derer dortigen Pulver- und Ammunitionsvorräthe mit der grossesten Attention sorgen, auf dass sowohl solche sehr gut conserviret und mit solche ordentlich hausgehalten werden und nichts davon verderben müsse, sondern dass auch insonderheit solche vor Feuerschaden, es sei durch Unglück oder aber von dem Feinde, allemal sehr gesichert bleiben müssen, als deshalb er alle erdenkliche Précautions nehmen muss.

2) Weil auch die dortige Garnison lediglich an seine Ordres verwiesen ist, so soll er dieselbe allezeit in gehöriger guter Ordre und Disciplin halten, damit selbige im Dienst sehr exact und allezeit vigilant und bei allen Vorfällen auf ihrer Hut, zugleich auch in strenger Subordination sein müsse.

3) Eine seiner grössesten Beschäftigungen und worauf er seine Hauptattention richten muss, ist dieses, dass er gegen alle feindliche Surprises bei Tage und bei Nacht, sonderlich wenn der Feind der Festung näher kommen sollte, auf seiner Hut und deshalb beständig vigilant sei, auf dass der Feind dortige Festung niemalen ohnvermuthet überfallen, noch einige Surprise darauf machen und executiren könne: als wogegen er alle nur mögliche Mesures zu nehmen hat.

4) Er muss sich fleissig auf Nachrichten und Kundschaften wegen des Feindes legen. Alles nun, was er von dergleichen Zeitungen erfähret, muss er an des Generallieutenant Prinz Eugen von Württemberg Durchlaucht und an den Generallieutenant von Goltz melden; wären es aber Sachen, so die Stadt Berlin angehen, so muss er solches zugleich dem Commandanten daselbst, dem Capitän von Zegelin, communiciren.

5) Auf alle in der Stadt und Festung dort sowohl ein- als auspassirende Leute muss er ein wachsames Auge haben und solche scharf examiniren lassen. Sollte was verdächtiges darunter sein, so muss er solches gleich selber examiniren und, wenn sich wirklich was verdächtiges dabei findet, solches sogleich arretiren und einen ordentlichen Process machen lassen, überhaupt keine, sonderlich fremde und ausländische, Vagabonds, Betteljuden und dergleichen in der Stadt leiden, sondern gleich fortschaffen lassen.

6) Die dort befindliche feindliche Kriegesgefangene muss [er] in recht scharfer Aufsicht und ganz kurz halten, damit solche sich nicht rühren, noch weniger Conspirations, Complots, Verräthereien und dergleichen anfangen können, insonderheit wenn sich ein feindliches Corps dorten in der Nähe finden sollte. Se. Königl. Majestät verweisen ihn darunter in specie an die Ordres, so vorhin zeither deshalb an den