<68> Königlich dänischen Hofe dahin zu bringen, dass sie unter dem Vorwand des nicht gehaltenen unter ihnen getroffenen Scheidungscontracts ihrer Herrlichkeit Varel entsetzt und genöthiget worden, bei Ew. Kaiserl. Majestät Reichshofrath gegen die von der Regierung der Grafschaft Oldenburg mit gewaffneter Hand geschehene Depossedirung und vorgenommene Sequestration Hülfe und Rettung zu suchen, welche sie auch gleich anfänglich dahin justizmässig erhalten, dass von Ew. Kaiserl. Majestät ein nachdrückliches Rescript an besagte Regierung zu Oldenburg, nun mit allen Attentaten anzustehen, am 14. Martii 1748 erlassen worden. Ob nun wohl zu hoffen gewesen, dass vorgedachter Gräfin dadurch einiges Soulagement zugehen würde, so hat sie doch bis dato dieses so wenig verspüret, dass sie vielmehr Mir demüthigst zu vernehmen gegeben, wie sie so unglücklich gewesen, dass auf alle ihre seither zwei Jahren bei Ew. Kaiserl. Majestät Reichshofrathe eingegebene Vorstellungen gar keine Resolution erfolget, hiergegen aber es dem Grafen von Bentinck wider alles Vermuthen geglücket sein solle, am 17. dieses zu Ende gehenden Monats ein Reichshofrathsconclusum herauszubringen, wornach nicht allein der von Seiten der oldenburgischen Regierung unternommenen gewaltthätigen Dejection und Sequestration der Herrschaft Varel nicht abgeholfen, sondern noch darzu, unter dem Vorgeben eines Familienwerks, auf des Grafen von Bentinck einseitige Vorstellung und inaudita altera parte, eine fernerweite sogenannte Administrations- und Sequestrationscommission über sämmtliche von der Gräfin von Bentinck noch besitzende Güter erkannt und solche des Königs von Dänemark Majestät als Grafen von Oldenburg aufgetragen sein, wodurch sie dann vollends um das ihrige gebracht und zum Sacrifice ihres Gegners gemacht werden wollen, dem doch nach dem mit ihr in anno 1740 errichteten Separationsvergleich nicht das mindeste Recht oder Prätension an ihren Gütern weiter gebühre.

Wann nun mehrgedachte Gräfin, um bei Ew. Kaiserl. Majestät Mein Vorwort in ihren betrübten Umständen einzulegen Mich wehmüthigst angegangen, so habe Ich sowohl als mitausschreibender Fürst des niederrheinisch-westphälischen Kreises, wie auch in Ansehung des ihr widerfahrenden und von Ew. Kaiserl. Majestät Reichshofrath vorhin selbst anerkannten Bedrucks, ihr solches um so viel weniger versagen können, als Ew. Kaiserl. Majestät preiswürdigster Eifer für die heilsame Justiz Mir die feste Hoffnung machet, es werden Dieselben Sich von der wahren Beschaffenheit der gegründeten Beschwerden oftgedachter Gräfin den geziemenden Vortrag beliebig thun und gerechtist nicht geschehen lassen, dass vorbesagtes, auf einseitige Vorstellungen und auf eine wohl nie erhörte Weise erschlichenes Conclusum zum Vollzug gebracht, sondern in der Hauptsache, welche die Gräfin von Bentinck gegen die oldenburgische Regierung eingeklaget, ferner rechtlich fortgeschritten und die von dem Grafen von Bentinck angebrachte Einstreuungen in puncto praetensae malae administrationis bonorum, wie