4498. AN DEN OBERSTEN VON KALCKREITT IN EMBDEN.

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Finckenstein berichtet, Berlin 2. September, dass das Intercessionsschreiben an den Kaiser für die Gräfin Bentinck abgegangen sei. Die Gräfin Bentinck bitte gegen die dem König von Dänemark

Berlin, 2. September 1750.

Se.Königl.Majestät in Preussen, unser allergnädigster Herr, befehlen Dero Obersten von Kalckreitt auf

durch den Reichshofrath übertragene Commission um eine Sauve-Garde von zehn bis zwölf Mann von der auricher Garnison für das Schloss Knyphausen.

„Unsers ohnvorgreiflichen Ermessens würden Ew. Königl. Majestät dieses ohnbedenklich accordiren können, da man zu Wien gegen die Reichsgesetze und auf die ungerechteste Weise procediret, auch Ew. Königl. Majestät als Kreisdirectorem im niederrheinisch-westphälischen Kreise, dem dergleichen Auftrag absolument geschehen muss, vorbeigegangen. Sodann haben Ew. Königl. Majestät als Fürst von Ostfriesland, auf die Herrschaft Knyphausen ein ganz gegründetes Recht, dergestalt, dass das vormalige fürstlich ostfriesische Regierhaus nicht allein die Landesherrschaft, sondern auch die Lehnbarkeit Über solche Herrschaft praetendiret, aber wegen ihrer Ohnmacht gegen die vormalige Besitzer, die ausgestorbene Linie der Grafen von Oldenburg, solches nicht souteniren können, welche Gerechtsame bei dieser Gelegenheit füglich wieder geltend zu machen, besonders aber zu verhüten wäre, dass der Königl. dänische Hof in die von Ostfriesland grösstenteils enclavirte Herrschaft Knyphausen durch eine solche Kaiserliche Administrationscommission sich nicht festsetze und unter dem Praetext der Commissionskosten, nach dem Exempel der Hannoveraner im Mecklenburgischen,71-1 sich solches Land zuletzt ganz zueigne.“

Finckenstein legt demgemäss eine Ordre an den Obersten von Kalkreitt in Embden zur Königlichen Unterschrift vor.71-2

Verlangen der Gräfin von Bentinck, geborenen Gräfin von Oldenburg, oder deren Bedienten, sogleich ein Commando von zehn Mann Gemeinen nebst einem Officier und benöthigten Unterofficiers nach der Herrschaft Knyphausen marschiren und das dasige Schloss und Herrschaft gegen alle Anfälle und Einrückung einer anmasslichen Commission sicher stellen zu lassen und zu bedecken, auch solches, so lange deshalb Gefahr vorhanden und es von der Gräfin verlangt wird, alldort stehen zu lassen.

Nach dem Concept. Die Ausfertigung ist, nach einem Vermerk bei den Acten von der Hand des Grafen Finckenstein, am 12. September vollzogen zurückgekommen.



71-1 Vergl. Bd. I, 367.

71-2 Der König war am 1. September nach Schlesien abgereist.