4591. AN DAS DEPARTEMENT DER AUSWÄRTIGEN AFFAIREN.

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Podewils und Finckenstein berichten, Berlin 27. October: „Le baron de Bülow vient de nous communiquer la copie ciclose d'une lettre qu'il a reçue de sa cour125-1 avec ordre d'en remettre l'original à Votre Majesté dans une audience. La lettre porte en substance que le roi de Pologne ayant résolu de faire racheter en peu d'années les billets de la Steuer qui avaient été à la fin de l'année 1745 entre les mains des sujets de Votre Majesté, de même que ceux qu'on avait prolongés du depuis, il avait chargé ses ministres de s'entendre avec ceux de Votre Majesté pour tirer les choses au clair, et recherchait Votre Majesté de donner les mêmes instructions aux Siens.“

Potsdam, 28. October 1750.

Auf einliegende Vorstellung haben Se. Königl. Majestät zur mündlichen allergnädigsten Resolution zu melden befohlen, wie von dem königlichen Ministerio auf solches Schreiben nur eben das geantwortet werden sollte, was der Geheime Rath und Accisedirector von Klinggräffen in Conformité der königlichen an ihn währender letzterer leipziger Messe ergangenen Resolutionen dem Grafen Hennicken deshalb antworten müssen. Es erachteten Se. Königl. Majestät hierbei vor ganz unumgänglich nothwendig, dass in dieser Sache von dem litteralen Sinn des Friedenstractat nicht ein Haar breit abgewichen werden müsste.

Ausserdem fänden höchstgedachte Se. Königl. Majestät nöthig, dass der Baron von Maltzahn125-2 nunmehro über alles und jedes was währender letzterer Messe zwischen dem Grafen Hennicke und vorgedachtem von Klinggräffen wegen der Steuerschulden und deren Bezahlung vorgegangen und welchergestalt letzterer auf die von ersterem ihm geschehenen Ansinnen beschieden worden, ganz umständlich und en détail informiret werden, auch solches noch mit nächster Post geschehen müsste. Wobei der von Maltzahn zugleich ausführlich von denen Ursachen, worum Se. Königl. Majestät von dem litteralen Sinn des Friedenstractats nicht abgehen würden und warum die pretendirte Separation derer Forderungen an die sächsische Steuer zwischen vor und nach 1745 ohnmöglich und insonderheit ohne Ruin des mutuellen Commerces beider benachbarten Unterthanen stattfinden könne, instruiret werden müsste, mit dem Beifügen, dass Se. Königl. Majestät anderergestalt nicht anders könnten,

 

als die Arrangements zu machen, damit wenn sächsische Unterthanen aus hiesigen Landen etwas zu fordern hätten, solche von denen hiesigen nicht anders als mit sächsischen Steuerscheinen befriediget und denen ersteren statt baaren Geldes in Zahlung vor voll gegeben werden müssten; nicht weniger, dass wann Erbschaften aus hiesigen Landen nach Sachsen fielen, sodann solche allhier beschlagen und der Betrag davon an denen hiesigen Inhabern sächsischer Steuerscheine ausgezahlet, auch letztere dagegen alsdenn nach Sachsen geschicket werden müssten. Welches alles der p. von Maltzahn dem Grafen Hennicken begreifend und zugleich vorstellig machen sollte, was vor ohnendliche Confusiones und ein gänzliches Bouleversement von allem nachbarlichen Handel und Verkehr zwischen beiderseitigen Landen entstehen müsste, wenn man sächsischerseits eine Separation derer Steuerschulden einseitig unternehmen und nicht wie hiesigerseits allemal geschehen und noch geschiehet, de bonne foi bezahlen wollte.

Im übrigen wäre es auch nöthig, dass der Baron Chambrier baldigst von solchen Umständen deutlichst informiret werde, auf dass derselbe im Stande sei, über alles wohl zu antworten, wenn ihn das französische Ministère darüber sprechen oder aber die Sachsen solchem deshalb unrichtige Begriffe beizubringen intendiren sollten.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



125-1 D. d. Dresden 21. October 1750; vergl. Nr. 4608 S. 140.

125-2 Vergl. S. 75.