<418> möge. Wobei des Königs Majestät mit anzuführen vor nöthig erachteten, dass, so gerne Sie sonsten vor des Königs von Polen Majestät allen Égard und Déférence bezeigeten, Sie dennoch von der in einem solennen Friedensschlüsse einmal stipulirten Prärogative Dero Unterthanen wegen des beständigen reciproquen Commercii zwischen beiderseitigen Unterthanen, wegen der hin und wieder gehenden Erbschaften, Vermächtnisse, Dots und dergleichen mehr nicht abzugehen vermöchten, da sonsten keine Égalité zwischen den sächsischen und Dero Unterthanen bleiben und letztere gar zu sehr lädiret werden würden, wann jene in solchen Fällen allemal baares Geld erhielten, diese aber statt dessen Steuerscheine bekämen, welche man hernach nicht bezahlen wolle und davon selbige sich nicht anders als mit vielem Verlust losmachen könnten. Die prätendirte Auslegung der im 11. Articul enthaltenen Worte « qui ont »1 liefe dem Esprit du Traité und aller guten Auslegung schlechterdinges entgegen, und hätten Se. Königl. Majestät nie glauben können, dass da Sie dermalen und bei dem Friedensschlüsse in allen Stücken de bonne Foi gegangen, man dereinsten eine dergleichen chicaneuse Auslegung solcher Worte machen wollen, da Dieselbe sonst gar leicht solchen Worten eine weitläufigere Auslegung geben lassen können. Im übrigen hätten Se. Königl. Majestät bei Gelegenheit der instehenden leipziger Messe des Königs von Polen Majestät gerne eine neue Probe von Deroselben gegen Sie hegenden Égards geben und nicht auf die völlige Bezahlung derer verfallenen Steuerscheine, so in Dero Unterthanen Händen, pressiren, wohl aber Sich mit dem abschläglich offerirten Quanto der 60,000 Rthlr. und etwas darüber contentiren lassen wollen; wohergegen Sie aber auch von dem dortigen Hofe gewärtigten, dass derselbe nichts verlangen, vielmehr selbst davor sorgen würde, dass wenn es etwa mit denen jetzigen misslichen Umständen der dortigen Steuer noch weiter gehen sollte, alsdenn Dero Unterthanen nicht mit bei solchem Échec enveloppiret und in einen unersetzlichen Schaden und Ruin gebracht werden möchten, als dergleichen durch die stipulirte Prärogative vorgebauet worden wäre.

Schliesslichen wollten Se. Königl. Majestät, dass sobald der von Maltzahn diese Réplique erhalten und übergeben haben würde, sodann ohngesäumt dem Mylord Maréchal sowohl als dem von Klinggräffen von allem umständliche Information gegeben werden sollte, als welches alles Ew. Excellenz bestens besorgen möchten.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



1 Die entsprechende Stelle des chursächsischen Promemoria vom 26. April 1753 lautet: „Der 11. Articul des Dresdener Friedensinstrumentes vom 25. Decembris 1745: Tous les vassaux et sujets de Sa Majesté le roi de Prusse, de même que ceux qui sont en son service soit militaire ou civil, qui ont des capitaux sur ce qu'on appelle die Sächsische Obersteuereinnahme, seront fidèlement remboursés de leurs capitaux et intérêts, aux termes échus, suivant la teneur de leurs obligations ou Steuerscheine redet in Ansehung der Forderung qui ont von der damals gegenwärtigen Zeit“ etc.