<175> Collenbach, erklärt, daß Ihre Majestät die Kaiserin-Königin ohne Zaubern die ersten Vorschläge macht, um alle Welt von der Ehrlichkeit ihrer Friedenswünsche zu überzeugen. Da man beiderseits übereingekommen ist, den Frieden auf billigen, ehrenvollen und dauerhaften Grundlagen aufzubauen, damit keine der kontrahierenden Parteien wirkliche Verluste erleide, sind folgende Bedingungen erforderlich:

1. Der sächsische Hof soll auf eine für beide Teile angemessene und billige Weise in den Frieden einbegriffen werden.

2. Die Reichsstände, insbesondere in Franken, sowie auch der Herzog von Mecklenburg1 und der Fürst von Zerbst2, sollen in billiger Weise berücksichtigt werden.

3. Beide Teile sollen für Herstellung des Friedens im Reich auf eine für den Kaiser ehrenvolle Weise Sorge tragen.

4. Eine allgemeine Amnestie soll stattfinden, worin das Römische Reich einbegriffen wird.

5. Der Vertrag zwischen dem König von Preußen und dem Kurfürsten von der Pfalz über die Erbfolge in Jülich und Berg3 soll nach Abschluß des Friedens wieder in Kraft treten und im alten Umfange erneuert werden.

6. Zur Befestigung des Friedens soll die Grafschaft Glatz, die durch ihre Lage Böhmen deckt, der Kaiserin-Königin verbleiben. Dagegen verpflichtet sich die Kaiserin zur Tilgung eines Teils der auf Schlesien ruhenden Hypothekenschulden, dem Werte der Grafschaft entsprechend, zum Verzicht auf den Titel Herzogin von Schlesien und zur Vereinigung der Fürstentümer Troppau und Jägerndorf mit Mähren.

7. Um allen Vergrößerungsgelüsten und neuen ehrgeizigen Plänen vorzubeugen, verpflichtet sich die Kaiserin, den Kaiser zum Ausschluß des Großherzogtums Toskana von der Erbfolge der Primogenitur zu bestimmen, jedoch nur unter der Bedingung, daß der König dieselbe Verbindlichkeit für die Nachfolge in den Markgrafschaften Ansbach und Bayreuth übernimmt, die bisher Sekundogenituren bildeten.

8. Die Handelsverhältnisse sollen auf dem derzeitigen Fuß verbleiben.

9. Dafür, daß die Kaiserin dem König seine Provinzen zurückgibt, verspricht dieser seine Stimme dem Erzherzog Josef für die Wahl zum römischen König.

10. Desgleichen für die Anwartschaft auf die Lehnsfolge im Herzogtum Modena für denjenigen unter den jüngeren Erzherzögen, der die Erbin von Modena heiraten wird4.

11. Der König gewährt der Kaiserin freie Schiffahrt auf der Elbe.


1 Vgl. Bd. III, S. 26 ff.

2 Vgl. S. 123.

3 Durch den Vertrag vom 24. Dezember 1741 mit dem Kurfürsten Karl Philipp hatte der König seinen Erbansprüchen auf Jülich und Berg (vgl. Bd. II, S. 3. 54 ff. 79) entsagt.

4 Bereits 1753 war zwischen den Höfen von Wien und Modena die Vermählung der Enkelin Herzog Franz' III., Marie Beatrix, der künftigen Erbin des Herzogtums, mit Erzherzog Leopold und dessen Erbfolge in Modena vertragsmäßig festgesetzt worden. Jedoch trat 1763 Erzherzog Ferdinand an die Stelle seines älteren Bruders Leopold, und 1771 erfolgte die Vermählung Ferdinands mit der Prinzessin.