<154>mit seinem Commando nothwendig durch das münstersche Territorium passiren muss, um nach Ostfriesland zu kommen, so sollet Ihr nicht nur sogleich an die münstersche Regierung die erforderliche Requisitoriales wegen des freien und ohnschädlichen Durchmarsches durch das Münstersche par Estafette ergehen lassen, sondern auch sodann dem Churfurstlich Cölnischen Premierminister Grafen von Hohenzollern die erforderliche Notification davon auf das höflichste thun, inzwischen das Commando seinen Marsch nur immer gerade fortsetzen soll, welches Ihr dann schon, wenn deshalb etwa Bewegungen gemachet werden sollten, wegen der in diesem Cas vorwaltenden und pressanten Umstände, auf das beste zu entschuldigen wissen werdet.
Ihr sollet den Obristen Grafen zu Wied instruiren und in Meinem Namen wohl einbinden, dass er auf dem ganzen Marsch, besonders im Münsterschen, sowohl, als wann derselbe in Ostfriesland gekommen sein wird, sehr genaue und exacte Ordre und Disciplin halte, durchaus keine Excesse, Thätlichkeiten, Brutalitäten oder Gewaltsamkeiten gestatte, und wann ja dergleichen geschehen sollten, alsofort redressire, wie dann auch im Münsterschen, so wenig als im Ostfriesländischen keine Werbung noch gewaltsame Wegnehmung der Leute statuiret werden muss, vielmehr soll das Commando ausser dem freien Quartiere nichts prätendiren, sondern vor sein eigen Geld leben, und überhaupt gegen jedermann ein gutes Comportement haben. Die zu solchem Marsch erforderlichen Kosten, sammt der Löhnung auf einen ganzen Monat, sollet Ihr dem Obristen Grafen von Wied mitgeben und solche allenfalls aus einer der dortigen Cassen vorschussweise nehmen. Ein jeder Mann muss mit denen gehörigen scharfen Patronen versehen werden; was etwa an Vorspann zu diesem Commando erfordert werden dürfe, sollet Ihr vom Lande nehmen, wie Ihr dann auch dem Commando das gewöhnliche Brod auf einige Tage mitgeben könnet; ausserdem aber, und wenn das Commando im Ostfriesischen sein wird, muss dem Commando das völlige Tractament sonder Abzug übermachet und bezahlet werden.
Ihr sollet ferner den Obristen Grafen zu Wied wegen seines Verhaltens im Ostfriesischen in Meinem Namen dahin instruiren, dass sobald er mit seinem Commando dorten angekommen sein wird, er dem Rath Homfeld zu Embden durch eine expresse Estafette davon benachrichtigen soll. Er muss sodann seinen Weg nach Embden, ohne sich davon viel merken zu lassen, gerade fortsetzen; bevor er aber sich der Stadt Embden nähert, mit gedachtem von Homfeld und dem Major von Kalckreuth concertiren und wohl uberlegen, ob, wie und welcher Gestalt er sich und sein Commando der Stadt Embden nähern und in solche einmarschiren konne, dass er deshalb von der in gedachter Stadt liegenden holländischen Garnison keine Opposition finde, sondern wann es auch auf eine gewisse Art von Surprise geschehen sollte, jedoch sonder die geringste Thätlichkeit zu gebrauchen, in die Stadt komme, unter dem Prätext, wie es nur einig und allein geschähe, um die dortige