<258> Mich zum Alliirten zu haben und Ordres zu geben, dass sie sich selbst noch nicht recht deshalb besinnen können.

Mündliche Resolution. Nach Aufzeichnung des Cabinetssecretärs.


7890. AN DEN GENERALLIEUTENANT VON ROCHOW IN BERLIN.

Potsdam, 22. August 1756.1

Da die Zeitumstände es erfordern, dass Ich mit der Armée zum Schutze des Staates und des Vaterlandes aufbrechen und marschiren muss, so habe Ich wegen der Residenz Berlin Meine gnädigste Absicht auf Euch gerichtet und Euch inzwischen das Commando daselbst aus besonders darunter in Euch gesetztem Vertrauen auftragen wollen; Ich bin auch von Eurem Mir zur Gnüge bekannten Eifer vor Meinen Dienst und getreusten Attachement an das Beste und Wohlfahrt des Vaterlandes persuadiret. Ihr werdet Euch dessen ganz willig und gerne unterziehen, und empfanget Ihr deshalb Meine Instruction zu Eurem Verhalten hierbei, um Euch darnach richten zu können.

Friderich.

Instruction vor den Generallieutenant von Rochow.

Potsdam, [22.] 2 August 1756.

Bei dem gegenwärtigen Marsch der Armée habe Ich aus gnädigst in Euch gesetztem Vertrauen resolviret, Euch währenden Krieges das Commando in der Residenz zu Berlin allergnädigst aufzutragen, und versehe Euch deshalb mit nachstehender Instruction zu Eurem Verhalten, dass

1° Ihr auf die zu Berlin sodann befindliche Garnison gehörige Acht haben sollet, damit die gehörig gute Ordnung bei solcher gehalten und der Dienst bei selbiger, wie es sich gebühret, geschehen müsse.

Ihr habt gleichfalls auf die Polizei in der Stadt Acht zu haben, damit selbige nicht in Verfall gerathen, sondern solche allemal in der gehörig guten Ordnung gehalten werden müsse.

2° Sollet Ihr besonders darauf invigiliren, damit sich keine Espions in der Stadt einschleichen, noch darin aufhalten mögen. Ich habe auch denen Ministern vom Departement der auswärtigen Affairen aufgegeben, darüber ihres Ortes gleichfalls attent zu sein.3 Sollten sich




1 Die gleiche Instruction war am 19. August an den Generallieutenant Graf Wartensleben ergangen (vergl. 238 Anm. 4). Da derselbe krankheitshalber das ihm bestimmte Commando in Berlin nicht annehmen konnte, so hatte der König durch Cabinetsordre vom 21. August seine Ernennung zurückgezogen und die Instruction zurückverlangt.

2 In der Vorlage ist 19. August (vergl. Anm. 1) stehen geblieben.

3 Der schon früher concipirte Erlass an das Cabinetsministerium ergeht erst am 27. August an dasselbe. Vergl. Nr. 7931.