10555. AN DEN ETATSMINISTER VON BORCKE.

Dresden, 21. November 1758.

Weil die Russen nach ihre Invasion in Meiner Provinz Preussen wider alle bisher bekannte und unter gesitteten Nationen üblich gewesenen Kriegesregeln nicht allein Meiner Ministres dort belegene Güter confisciret und die davon gefallene Revenus und Zinsen bisher zurückgehalten, sondern auch überdem noch dort ein gleiches wegen derer Güter, so denen in Meinen Diensten stehenden Officiers zuständig seind, unternommen und deren Güter und Revenus als confisciret declariret haben, so habe Ich resolviret, dergleichen Proceduren mit denen schärfesten Repressalien zu beahnden, werde auch, von heute und von dieser Stunde an zu rechnen, die chursächsische Lande nicht anders als eine von Mir conquerirte Provinz ansehen.

Wannenhero Ich Euch hierdurch anbefehle, alsofort und sonder einigen weitem Anstand sowohl die Güter aller sächsischen Minister durch ganz Sachsen sowohl als auch gleichfalls alle diejenigen Güter derer Officiers, welche sich in russischen Diensten befinden, in Beschlag nehmen zu lassen, solche sogleich und alle davon fallende Revenus und Hebungen für confiscirt zu declariren, die Revenus davon einzuziehen, auf dass Ich damit gedachte Meine Minister sowohl als Meine Officiers, welche in Preussen Güter haben und die von denen Russen bisher eingezogen, auch die Revenus davon zurückgehalten worden, damit indemnisiren könne.

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NB. Wobei Ich Euch dann zugleich bekannt mache, wie Ich bereits die Ordre an die Armee ergehen lassen, dass alle Meine Officiers bei der Armee, deren Güter in Preussen gedachter Maassen eingezogen und die Revenus davon zurückgehalten worden, mit dem fordersamsten eine accurate Liste und Taxe von solchen einsenden und dabei specificiren sollen, was sie bei selbigen bisher gelitten und verloren haben; welches alles denn zufolge Meiner Ordre in eine ordentliche Tabelle gebracht und von der commandirenden Generalität, als Meinem Bruder, des Prinzen Heinrich Hoheit, des Markgraf Karl Liebden und dem Generallieutenant Graf von Dohna,391-1 an Euch eingeschicket werden soll: da Ihr dann das Arrangement so treffen sollet, dass die in der Tabelle specificirte Schäden und Verlust aus denen vor confiscirt zu erklärenden Gütern deren in sächsischen Diensten stehenden Minister, Generalität und Officiers wiederum erstattet werden müssen.

Im Folgenden wird die Art der Auszahlung näher bestimmt. Es sollen die Entschädigungen für die Officiere des Dohna'schen Corps in Magdeburg, für die des Prinz Heinrich'schen Corps in Dresden, für die des Markgraf Karl'schen Corps in Breslau gezahlt werden.

Friderich.

Nach dem Concept.



391-1 Die Befehle an die drei genannten Generale datiren Dresden 21. November.