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11. Feldzugsplan für die Armee der Alliierten1
(November 1756)

Nach den letzten Nachrichten aus Paris2 wollen die Franzosen den Feldzug schon im März eröffnen und ihre Operationen mit der Belagerung von Wesel beginnen, dann nach Westfalen vordringen und ins Kurfürstentum Hannover einfallen. Wie man weiß, rühmen sie sich, daß der König von Preußen von ihrem Vorhaben gegen Wesel nichts ahne und keinerlei Maßregeln treffe, um die Festung davor zu schützen.

Auf diese Nachrichten kann man wohl den Feldzugsplan für das nächste Jahr aufbauen. Alles wird der höheren Einsicht des Königs von England unterworfen, der bei seiner langen Erfahrung und genauen Ortskenntnis besser als irgend jemand imstande ist, den beifolgenden Feldzugsplan nach seinem Ermessen festzusetzen.

Nach allen bisher eingelaufenen Nachrichten über die Absichten des Feindes scheint Frankreich 50 000 Mann zur Eroberung von Kleve und Hannover bestimmt zu haben. Es ist also zunächst zu berechnen, welche Kräfte man diesem Heere entgegenstellen kann. Läßt der König von England die Hannoveraner und Hessen wieder nach dem Festland übersetzen3, so könnte er aus beiden Kontingenten ein Heer von 35 000 Mann aufstellen. Der Herzog von Braunschweig kann 5 000 Mann liefern, der Herzog von Gotha 4 000. Wird die Sache gleich angefaßt und der Handel mit ihnen unverzüglich geschlossen, so hätten wir mit diesen Truppen insgesamt 44 000 Mann. Marschieren die Franzosen nicht nach Böhmen und mischen sich vor allem die Russen nicht ein, so kann der König von Preußen noch 8 000 bis 10 000 Mann dazugeben. Das macht zusammen 54 000 Mann, eine genügende Zahl, um den Franzosen entgegenzutreten.

Soviel von der Aufstellung der Armee. Ehe ich auf ihre Operationen eingehe, seien noch einige Einzelheiten vorausgeschickt.

Zunächst ist zu prüfen, wie die Franzosen ihr Unternehmen ins Werk setzen können. Allem Anschein nach wird ihre Armee sich in den drei Bistümern oder bei


1 Vgl. S. 61 und S. 199 Anm. 1.

2 Bericht des preußischen Gesandten Baron Knyphausen, Paris, 1. November 1756.

3 Vgl. S. 35.